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  • · Fachbeitrag · Einstellung

    Kein Anspruch des ArbN bei Einstellung auf ein Zustimmungsersetzungsverfahren

    | Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB begründet keine Pflicht des ArbG, ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen, wenn der Betriebsrat die nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG erforderliche Zustimmung zur Einstellung des ArbN verweigert. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN ist seit Anfang 1999 beim ArbG, der mehrere Spielbanken betreibt, beschäftigt. Er war zuletzt als Bereichsleiter Klassisches Spiel seit dem 1.9.08 in der Spielbank D tätig. Der Betriebsrat der Spielbank D leitete im Mai 2009 ein Beschlussverfahren mit dem Ziel der Aufhebung der Einstellung des ArbN ein. Nach einem zwischenzeitlichen Ruhen des Verfahrens gab das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 28.1.14 dem Antrag des Betriebsrats statt.

     

    Der ArbG stellte den ArbN im März 2011 von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung frei. Gegen mehrere von ihm in der Folgezeit ausgesprochene Kündigungen erhob er Kündigungsschutzklagen, denen das LAG Hamm stattgab. Der ArbN verlangte dann vom ArbG seine Arbeit als Bereichsleiter Klassisches Spiel. Der ArbG beantragte 2013 beim Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung des ArbN. Der Betriebsrat verweigerte diese und berief sich dabei auf den Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG.