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  • · Fachbeitrag · Eingruppierung

    Dynamische Bezugnahmeklausel ersetzt nicht die Prüfung der korrekten Eingruppierung

    | Steht aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die Anwendbarkeit eines Tarifgewerks dem Grunde nach fest, entbindet dies das Gericht nicht von der Prüfung der korrekten Eingruppierung des ArbN. Der Erwerb von Unternehmensanteilen stellt nach den Normen des Europarechts und auch nach der Rechtsprechung des EuGH keinen (Teil-)Betriebsübergang dar. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN ist seit 33 Jahren in einer Rehabilitationsklinik beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags galten für das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des BAT vom 23.2.61, die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung (…), soweit im Arbeitsvertrag nicht ausdrückliche Regelungen getroffen sind. Der ArbG war und ist nicht tarifgebunden. Nach den Feststellungen des LAG wurde die M AG zum 1.1.02 Gesellschafterin des ArbG.

     

    Bereits seit Jahren streiten die Parteien darüber, ob dem ArbN Entgelt nach dem TVöD zusteht. Das Arbeitsgericht Essen stellte 2007 in einem Vorprozess untern anderem fest, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des TVöD vom 13.9.05 einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung angewendet werden müssen. Das Urteil ist rechtskräftig.