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  • · Fachbeitrag · Dienstwagen

    Geldwerter Vorteil für Privatnutzung des Dienstwagens: BFH verschärft Rechtsprechung

    | Der BFH hat seine langjährige Rechtsprechung zur Besteuerung des geldwerten Vorteils bei ArbN aufgegeben, die einen Dienstwagen haben, den sie auch für Privatfahrten nutzen dürfen. Nach der neuen BFH-Auffassung kann ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil selbst dann vorliegen, wenn der Dienstwagen gar nicht privat genutzt wird. |

    1. Die neuen Besteuerungsgrundsätze im Überblick

    Die neuen Regeln sind in vier Grundsatzurteilen enthalten. Für die Frage, wann ein ArbN einen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung eines Dienstwagens versteuern muss, gilt jetzt Folgendes (BFH 21.3.13, VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12, Abruf-Nrn. 132163, 132165 und 132164; BFH 18.4.13, VI R 23/12, Abruf-Nr. 132162):

     

    • Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil fällt an, wenn der ArbN einen Dienstwagen privat nutzen darf.
    • Ohne steuerlich wirksames Fahrtenbuch kann der ArbN die Vermutung der Privatnutzung nicht mehr widerlegen.
    • Liegt ein steuerlich wirksames Fahrtenbuch vor, ist das Finanzamt an den ermittelten geldwerten Vorteil gebunden.
    • Führt der ArbN kein Fahrtenbuch oder erkennt das Finanzamt das Fahrtenbuch wegen Mängeln nicht an und liegt kein arbeitsrechtliches Privatnutzungsverbot vor, muss der ArbN einen geldwerten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung versteuern.
    • Hat der ArbG für den Dienstwagen ein Privatnutzungsverbot ausgesprochen, wird kein geldwerter Vorteil besteuert. Das gilt selbst dann, wenn der ArbG das Verbot nicht überwacht.

    2. Ausnahmefälle: Trotz Privatnutzung kein geldwerter Vorteil

    Nach der neuen BFH-Rechtsprechung gibt es noch zwei Ausnahmetatbestände, in denen ein ArbN, dem kein Privatnutzungsverbot auferlegt ist und der kein Fahrtenbuch führt, die Besteuerung eines geldwerten Vorteils verhindern kann.

     

    • 1.Der ArbN nutzt einen Werkstattwagen - also ein Fahrzeug, in dessen hinteren Bereich sich keine Sitze, sondern Regale mit Werkzeugen oder Material befinden. Hier wird vom BFH eine Privatnutzung verneint (BFH 18.12.08, VI R 34/07, Abruf-Nr. 090489).
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    • 2.Der ArbN darf den Dienstwagen nur mit nach Hause nehmen, wenn er in der Nacht, an Feiertagen oder an Wochenenden Rufbereitschaft hat und mit seinem Wagen zum Kunden muss (FG Niedersachsen, 24.8.07, 1 K 11553/04, Abruf-Nr. 073379).

    3. Verbot der Privatnutzung mit und ohne Überwachung

    Steht im Arbeitsvertrag, dass der ArbN den Dienstwagen nicht privat nutzen darf und wird das Privatnutzungsverbot vom ArbG nicht überwacht, darf das Finanzamt nicht automatisch unterstellen, dass der Dienstwagen doch privat genutzt wird. Das gilt laut BFH sogar bei einem Geschäftsführer eines Familienunternehmens.

     

    Im Klartext bedeutet das: Hat das Finanzamt keine handfesten Beweise für die Behauptung, der ArbN hätte das Privatnutzungsverbot nicht eingehalten, unterbleibt eine Besteuerung des geldwerten Vorteils für die - unterstellte - Privatnutzung.

    4. Die neuen Regeln im Schaubild

    Das folgende Schaubild fasst die neuen Regeln bei der Dienstwagenbesteuerung für Sie zusammen.

     

     

    5. Gilt die neue Rechtsprechung auch für Selbstständige?

    Diese neue BFH-Rechtsprechung ist nur zu Lohneinkünften ergangen, nicht zu Gewinneinkünften. Selbstständige haben unserer Ansicht nach weiterhin die Möglichkeit, die Vermutung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkw zu 
widerlegen, wenn im Privatvermögen vergleichbare Fahrzeuge vorhanden sind (BFH 4.12.12, VIII R 42/09, Abruf-Nr. 130369).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 178 | ID 42312865