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  • · Fachbeitrag · Dienstwagen

    Dienstwagen-Rückgabeklausel bei Freistellung zulässig

    | Eine allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), nach der ein ArbN einen privat nutzbaren Dienstwagen im Fall der Freistellung an den ArbG zurückgeben muss, ist wirksam. Die Ausübungskontrolle nach § 315 BGB kann im Einzelfall dazu führen, dass der ArbG den Dienstwagen nur unter Einräumung einer Auslauffrist zurückfordern darf. Insofern ist eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des ArbG an der unverzüglichen Rückgabe und dem Interesse des ArbN an der weiteren privaten Nutzung vorzunehmen. |

     

    So entschied das BAG (21.3.12, 5 AZR 651/10, Abruf-Nr. 121610). Der 5. Senat traf noch weitere Aussagen zum Fall des entschädigungslosen Widerrufs der Dienstwagenüberlassung im Fall der Freistellung nach einer Kündigung:

     

    • Eine vorformulierte Vertragsbedingung, die den entschädigungslosen Widerruf der Dienstwagenüberlassung zur privaten Nutzung im Fall der Freistellung vorsieht, ist wirksam. Einer Ankündigungs- bzw. Auslauffrist in der Klausel selbst bedarf es nicht.
    • Es ist eine Ausübungskontrolle im Einzelfall nach den Grundsätzen billigen Ermessens gem. § 315 BGB vorzunehmen. Hier kann berücksichtigt werden, ob Gründe für die unmittelbare Rückforderung des Kfz vorliegen, ob dem ArbN noch weitere Kraftfahrzeuge zur Verfügung stehen und in welcher Form die Versteuerung des Vorteils der Privatnutzung geregelt ist.
    • Wenn der ArbG der Pflicht, dem ArbN die Privatnutzung des Dienstwagens zu ermöglichen, nicht nachkommt, wird er nach § 275 Abs. 1 BGB von der Leistung frei. Er muss aber dem ArbN den hierdurch entstandenen Schaden nach § 280 Abs. 1 S. 1, § 283 S. 1 BGB ersetzen. Insofern ist bei der Schadensbemessung von der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich ein Prozent des Listenpreises des Kfz auszugehen.

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 163 | ID 35602260