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  • · Fachbeitrag · Beratungspraxis

    Der praktische Fall - Der Hund in der Produktion

    von DirArbG Dr. Guido Mareck, Siegen

    | Die Regelungen des Arbeitsschutzes, die § 618 BGB nur generalklauselartig erwähnt, können mit dem Weisungs- und Direktionsrecht des ArbG kollidieren. Problematisch wird dieses Konfliktfeld insbesondere für ArbN, die zu Sicherheitsbeauftragten bestellt worden sind und Bedenken in Bezug auf bestimmte Weisungen des ArbG haben. Hier stellt sich die Frage nach der angemessenen und rechtlich möglichen Reaktion auf die bezüglich der Arbeitssicherheit für bedenklich gehaltene Anordnung des Chefs. |

     

    • Sachverhalt

    ArbN M ist bei der betriebsratslosen B-GmbH, die 150 ArbN beschäftigt, als Produktionsleiter tätig. In der von ihm beaufsichtigten Produktion werden Zulieferteile für die Automobilindustrie überwiegend an CAD-gesteuerten Maschinen hergestellt. M ist darüber hinaus zum Sicherheitsbeauftragten im Sinne der §§ 22 ff. SGB VII bestellt.

    Der in der Produktion tätige ArbN A, ein Neffe des Geschäftsführers, erhält von diesem die Erlaubnis, seinen Schäferhund, von dem er sich auch während der Arbeit nicht trennen möchte, mit in die Produktionshalle zu nehmen. Der Hund ist zwar ein im Grunde gutmütiges Tier, bellt aber die anderen ArbN der Schicht stets freundlich an und begleitet sie zu den Produktionsmaschinen, die er freudig erregt umspringt und begutachtet.

    Als M den A auffordert, den Hund zu Hause zu lassen, da „die Töle in der Produktion nichts zu suchen“ habe, erklärt A, sein Onkel „der Chef“ habe dies ausdrücklich erlaubt und M könne da „nichts machen“. M sieht Gefahren für die Arbeitssicherheit durch den in der Produktion frei laufenden Hund und befürchtet zudem, dass auch andere ArbN ihre tierischen Lieblinge mitbringen könnten, wenn man A gewähren lasse. Er will wissen, wie er sich in diesem Konflikt verhalten soll.

    1. Dienstpflichten des M als Sicherheitsbeauftragter

    In erster Linie ist M als Sicherheitsbeauftragter dafür zuständig, das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Nutzung der in den UVV (Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften) vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen zu überwachen.