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  • · Fachbeitrag · Beihilfe

    Aufwendungen für ein laktasehaltiges Präparat bei Laktoseintoleranz

    | Das Land-Rheinland Pfalz ist verpflichtet, einem Beamten, der an einer Laktoseintoleranz mit Krankheitswert leidet, Beihilfe zu seinen Aufwendungen für das laktasehaltige Präparat LaktoStop 3300 FCC zu gewähren. |

     

    Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und bestätigte damit die vorangehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

     

    Der Kläger ist Beamter des beklagten Landes. Nach ärztlicher Diagnose leidet er unter einer primären Laktoseintoleranz. Die äußert sich bei ihm darin, dass bereits die Aufnahme kleinerer Mengen Laktose zu erheblichen klinischen Symptomen (z.B. Darmkoliken, osmotische Diarrhoe, Übelkeit u.a.) führt. Der Kläger machte bei der Beihilfestelle des Beklagten Aufwendungen in Höhe von jeweils 17,49 EUR für 100 Tabletten für das ärztlich verordnete Präparat LaktoStop 3300 FCC geltend. Der dort enthaltene Wirkstoff Laktase wird eingesetzt, um Laktose (Milchzucker) in verdauliche Einfachzucker aufzuspalten und dadurch die genannten klinischen Symptome zu vermeiden oder abzuschwächen. Das Land lehnte die Beihilfefähigkeit mit der Begründung ab, dass das Präparat keine Zulassung oder Registrierung als Arzneimittel besitze und als diätetisches Lebensmittel vertrieben werde. Das Mittel diene der erhöhten Versorgung des menschlichen Körpers mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen.