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  • · Fachbeitrag · Arbeitsunfall

    Ausweichen des Motorradfahrers kann ein „Arbeitsunfall“ sein

    | Weicht ein Motorradfahrer zur Vermeidung eines Zusammenstoßes einem ihm die Vorfahrt nehmenden Fahrradfahrer aus, handelt es sich um eine den Arbeitsunfallversicherungsschutz begründende Rettungshandlung. |

     

    Dies entschied das Sozialgericht Dortmund (2.11.16, S 17 U 955/14, Abruf-Nr. 190511). Einem 53-jährigen Motorradfahrer wurde bei einer privaten Fahrt von einem Fahrradfahrer die Vorfahrt genommen. Bei dem Ausweichvorgang kam der Motorradfahrer zu Fall und zog sich unter anderem Verletzungen der Schultergelenke zu. Die Unfallkasse lehnte es ab, dieses Ereignis als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen. Angesichts der kurzen Reaktionszeit und der hohen Verletzungsgefahr für den Motorradfahrer selbst könne keine Rettungsabsicht festgestellt werden.

     

    Auf die Klage des Motorradfahrers verurteilte das SG die Unfallkasse NRW, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Unfallversicherungsschutz bestehe nach § 2 Abs. 1 Nr. 13, § 8 Abs. 1 SGB VII auch für Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Dieser Tatbestand sei hier erfüllt. Der Kläger habe, indem er seinem potenziellen Unfallgegner ausgewichen sei, diesen aus erheblicher Gefahr für dessen Gesundheit gerettet. Eine spontane, ohne intensive Überlegung verrichtete Rettungstat wie ein Ausweichmanöver im Straßenverkehr sei versichert.