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  • · Fachbeitrag · AGG

    Betriebsratstätigkeit und Mitgliedschaftin Gewerkschaft ist keine Weltanschauung

    Der Einsatz einer ArbN für Betriebsrat und Gewerkschaft ist für sich genommen keine Weltanschauung im Sinne des § 1 AGG. Der Einsatz zulässiger arbeitsrechtlicher Instrumentarien ist noch kein Indiz für eine Benachteiligung nach § 22 AGG (Arbeitsgericht Wuppertal 1.3.12, 6 Ca 3382/11, Abruf-Nr. 120834).

    Sachverhalt

    Die ArbN ist beim ArbG seit 2000 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Seit August 2008 ist sie Vorsitzende des Betriebsrats. Ende 2010 und Anfang 2011 kündigte der ArbG das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats mehrmals fristlos. Er wirft der ArbN unter anderem vor, Betriebsratsmitglieder beleidigt und bedroht und ihre Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht zu haben. Die ArbN macht im Hinblick auf ihre Arbeitsunfähigkeit geltend, sie habe an einem Burnout gelitten. Der ArbG bezweifelt dies, da die ArbN während ihrer Arbeitsunfähigkeit an einer Segeltour nach Kroatien und an einer Kinderfreizeit am Tegernsee teilgenommen habe. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungen für unwirksam erachtet. Hiergegen hat der ArbG Berufung zum LAG Düsseldorf eingelegt.

     

    Nun verlangte die ArbN vom ArbG Entschädigung und Schmerzensgeld in Höhe von 420.000 EUR als Ersatz immaterieller und materieller Schäden. Ihr Einsatz für den Betriebsrat und die Gewerkschaft sei Ausdruck ihrer Moral- und Wertvorstellungen und damit ihrer Weltanschauung nach § 1 AGG. Wegen dieser sei sie vom ArbG durch rechtswidrige Kündigungen und mehrere unberechtigte Abmahnungen diskriminiert worden. Als Folge des Mobbings seien bei ihr massive gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgetreten.