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  • · Fachbeitrag · Praxis

    Der ArbN geht: Der Beschäftigtendatenschutz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    | Was bei der Anbahnung und der Durchführung im Umgang mit personenbezogenen Daten gilt, ist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht anders. Auch hier gelten viele datenschutzrechtliche Bestimmungen. |

    1. Überblick

    Der ArbG darf nur die Daten für den Zweck (Arbeitsverhältnis) verarbeiten, für den sie erhoben worden sind (Zweckbindung). Und er darf sie nur solange speichern, wie sie notwendig sind (Speicherbegrenzung). Das heißt, scheidet der ArbN aus, sind auch seine Daten zu löschen, denn der Zweck der Speicherung entfällt. Doch in diesem Zusammenhang stellen sich einige Fragen:

     

    • Welche Daten müssen gelöscht werden?