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  • · Fachbeitrag · Mindestlohngesetz 2015

    Mindestlohn ab dem 1.1.2015: Was wird gelten?

    | Das Bundeskabinett hat im April 2014 beschlossen, dass es zum 1.1.15 einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR brutto je Zeitstunde geben wird. Der folgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick über das geplante Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz, kurz MiLoG). Dieser soll der erste Artikel eines Pakets von Gesetzesänderungen im Rahmen des „Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie“ sein. |

    1. Der Mindestlohn von 8,50 EUR

    Der Gesetzentwurf sieht eine erstmalige gesetzliche Festschreibung des Mindestlohns von 8,50 EUR brutto vor, d.h. der erste in Deutschland geltende Mindestlohn soll unmittelbar „im Gesetz stehen“.

     

    Da bereits Mindestlöhne für bestimmte Branchen beruhend auf dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gelten, sieht § 1 Abs. 3 Mindestlohngesetz (Entwurf) vor, dass diese Branchenmindestlöhne dem allgemeinen Mindestlohn gemäß dem Mindestlohngesetz vorgehen. Dies gilt aber nur, wenn die Branchenmindestlöhne nicht geringer sind als der allgemeine Mindestlohn von 8,50 EUR.

     

    Wichtig | Der Vorrang der Branchen-Mindestlöhne gegenüber dem allgemeinen Mindestlohn gilt auch für tarifvertragliche Lohnuntergrenzen, die sich aus einem Mindestlohntarifvertrag ergeben, der gemäß § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt wurde.

    2. Ab 2018 wird der Mindestlohn angepasst

    Der Mindestlohn wird ab 2018 jährlich angepasst. Über die Anpassung entscheidet eine aus ArbG- und ArbN-Vertretern zusammengesetzte, unabhängige Mindestlohnkommission. Wissenschaftler beraten die Mindestlohnkommission. Die Bundesregierung kann die Anpassung durch Verordnung für alle Arbeitgeber sowie Beschäftigte verbindlich machen. Hat die Mindestlohnkommission einen Beschluss über eine Anpassung gefasst, wird dieser Beschluss bzw. Vorschlag erst rechtsverbindlich, wenn die Bundesregierung die vorgeschlagene Anpassung durch eine Rechtsverordnung verbindlich macht. Dieses „kann“, muss aber nicht erfolgen (§ 11 Mindestlohngesetz, Entwurf).Erstmals soll die Mindestlohnkommission zwischen dem 1.1.17 bis zum 10.6.17 aktiv werden. Der Anpassungsvorschlag soll zum 1.1.18 in Kraft treten.

    3. Wer fällt unter das Gesetz und wer nicht?

    Nach der Entwurfsfassung soll das Gesetz für alle ArbN (§ 1 Abs. 1 Mindestlohngesetz, Entwurf), und für Praktikanten nach § 26 BBiG (§ 22 Abs. 1 S. 2 Mindestlohngesetz, Entwurf) gelten.

     

    Nach dem Entwurf gilt der Mindestlohn nicht für

    • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung, um den besonderen Eingliederungsschwierigkeiten dieses Personenkreises Rechnung zu tragen,
    • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
    • Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten,
    • Praktikanten, die ein Orientierungs-Praktikum von bis zu sechs Wochen vor Berufsausbildung oder Studium leisten,
    • Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu sechs Wochen begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten.

     

    Die Vergütung von Auszubildenden wird nicht mit diesem Gesetz geregelt.

    4. Die Übergangszeit

    § 24 des Gesetzentwurfs sieht eine Übergangszeit bis Ende 2016 vor. Bis dahin sollen die Mindestlohntarifverträge nach § 4 AEntG, nach § 11 AEntG und nach § 3a AÜG, dem allgemeinen Mindestlohn vorgehen, auch wenn sie unterhalb des allgemeinen Mindestlohns liegen. Eine erlaubte tarifliche Unterschreitung des Mindestlohns von 8,50 EUR wird es in der Übergangszeit für folgende Gewerke geben:

     

    • Gebäudereinigung - Innen- und Unterhaltsreinigung/Ost (hier beträgt der Mindestlohn 8,23 EUR ab dem 1.1.15),
    • Pflegebranche/Ost (falls der hier seit Anfang 2013 geltende Mindestlohn von 8,00 EUR nicht zu Beginn 2015 auf 8,50 EUR angehoben wird),
    • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft/Ost (hier beträgt der Mindestlohn 8,00 EUR vom 1.1.15 bis 30.6.16),
    • in der Zeitarbeit/Ost (hier beträgt der Mindestlohn 7,86 EUR vom 1.1. bis 31.3.15 und 8,20 EUR vom 1.4.15 bis 30.5.16),
    • Friseurhandwerk (hier beträgt der Mindestlohn/Ost 7,50 EUR bis zum 31.7.15 und der Mindestlohn/West 8,00 EUR bis zum 31.7.15).

    5. Unabdingbarkeit des Anspruchs

    § 3 MindestlohnG (Entwurf) sieht vor, dass Vereinbarungen unwirksam sind, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen. Der ArbN könne auf den Anspruch nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten. Die Verwirkung des Anspruchs sei danach ausgeschlossen.

    6. Fälligkeit des Mindestlohnanspruchs

    Nach § 2 Abs. 1 des Entwurfs ist der Mindestlohn, falls er nicht gemäß arbeitsvertraglicher Fälligkeitsregelung früher zu zahlen ist, spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu zahlen. ArbG, die sich daran nicht halten, begehen eine Ordnungswidrigkeit (§ 20, § 21 Abs. 1 Nr. 9 des Entwurfs). Bei Zeitkontovereinbarungen sind Guthabenstunden spätestens nach zwölf Monaten durch bezahlten Freizeitausgleich abzugelten.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 87 | ID 42643903