Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Fristlose Kündigung wegen Mitnahme von WM-Fußballbildern?

    | Am 6.6.14 wurde vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach (2 Ca 1442/14) durch Widerrufsvergleich ein Fall zunächst ad acta gelegt, der Stunden später bundesweit hohe Aufmerksamkeit erreicht hat. Die Redaktion von AA möchte den Fall gemeinsam mit Ihnen diskutieren. Daher bitten wir heute um Ihre juristische Einschätzung dieses Falls. Wie hätten Sie als Richter/Richterin den Fall entschieden? Bitte nehmen Sie unter aa.iww.de oder auf unserer AA-Facebookseite an unserer Diskussion teil. Wir sind gespannt auf Ihr Ergebnis! |

     

    Frage: Welcher Sachverhalt liegt dem Rechtsstreit zugrunde?

    Antwort: Eine 36-jährige ArbN ist seit 1998 im Einzelhandelsgeschäft des ArbG beschäftigt. Sie war zuletzt neben Tätigkeiten an der Kasse, der Warenannahme und Bestückung des Geschäfts mit Ware auch mit der Kassenabrechnung, Kassenbuchführung, Abschließen nach Feierabend, Geldtransport und Führung der Drogerieabteilung betraut. Am 9.5.14 entsorgte die ArbN Altpapier in eine sich auf dem Parkplatz des Geschäfts befindenden Presse. Nachdem sie einen der Kartons hin- und her geschüttelt hatte, legte sie diesen in den Kofferraum ihres auf dem Parkplatz abgestellten Pkw. Diesen Vorgang nahm der ArbG über im Parkplatzbereich installierte Kameras wahr. Er untersuchte darauf mit der ArbN den im Kofferraum befindlichen mittelgroßen Karton. In diesem befand sich ein weiterer kleinerer Karton mit Fußballsammelbildern, die der ArbG zu einem Preis von 8 EUR pro Karton erworben hatte. Sie werden an Kunden ab einem Einkauf von 10 EUR an der Kasse abgegeben. Gegen die fristlose Kündigung des ArbG erhob die ArbN vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach Kündigungsschutzklage.

     

    Frage: Was trägt die ArbN vor?

    Antwort: Die ArbN behauptet, auch beim Schütteln nicht bemerkt zu haben, dass sich in dem mittelgroßen Karton ein weiteres Objekt befunden habe. Sie habe den Karton für leer gehalten und habe ihn zu Archivierungszwecken zu Hause verwenden wollen. Überdies sei die fristlose Kündigung angesichts des geringen Werts der Fußballbilder unverhältnismäßig.

     

    Frage: Was hält der ArbG dem entgegen?

    Antwort: Der ArbG meint, die ArbN sei der Inhalt des Kartons durchaus bekannt gewesen. Das Gewicht der Fußballbilder (fast 1,3 kg) habe sie bemerken müssen. Die ArbN habe eine besondere Vertrauensstellung inne. Das Vertrauensverhältnis sei irreparabel zerstört.

     

    Frage: Wie äußerte sich das Arbeitsgericht im Gütetermin?

    Antwort: Die Vorsitzende wies darauf hin, dass die Entscheidung u.a. davon abhänge, ob der ArbN der Inhalt des Kartons bewusst gewesen sei, und welches Ergebnis die Interessenabwägung haben werde. Zur Anberaumung eines Kammertermins kam es nicht, da sich die Parteien widerruflich durch Vergleich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständigten.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 125 | ID 42746535