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  • · Fachbeitrag · Kettenverleih

    Der „Leih-ArbN“: kein Ketten-, Zwischen- und Weiterverleih mehr

    | Einige von der Rechtsprechung bereits festgelegte Grundsätze manifestierte nun der Gesetzgeber im neuen AÜG. Zu den wichtigsten gehören die Stellung des überlassenen Mitarbeiters als ArbN des Verleihers und das daraus resultierende Verbot des Ketten- oder Zwischenverleihs. |

    1. Definition des Leih-Arbeitsverhältnisses

    Was das „Leih“arbeitsverhältnis betrifft, stellt der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG n.F. klar, dass „Arbeitnehmer … zur Arbeitsleistung überlassen“ werden, „wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen.“ § 12 Abs. 1 S. 2 AÜG n.F. besagt: „Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend.“ Außerdem wird in § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG n.F. festgehalten:

     

    • § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG n.F.

    Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leih-ArbN ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leih-ArbN ein Arbeitsverhältnis besteht.