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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Referentenentwurf auf befristete Arbeitszeitverringerung

    | ArbN sollen zukünftig das Recht haben, ihre Arbeitszeit zeitlich befristet zu verringern. |

     

    Zu diesem Ergebnis kommt ein neuer Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Geht es nach Arbeitsministerin Andrea Nahles, sollen ArbN nicht nur einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung bzw. Teilzeit haben, sondern auch einen Anspruch auf Befristung der Teilzeit. Somit erhalten diese ArbN ein Rückkehrrecht.

     

    Der Referentenentwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung. Er wurde bisher vom BMAS noch nicht veröffentlicht. Dementsprechend gibt es nur Spekulationen darüber, wie der Anspruch umgesetzt werden soll. Grundlage soll aber wohl das TzBfG sein. Dann würde höchstwahrscheinlich gelten:

     

    • Der Anspruch kommt nur in den Betrieben zur Geltung, die mehr als 15 ArbN beschäftigen.
    • Das Arbeitsverhältnis besteht mehr als sechs Monate.
    • ArbN müssen die vorübergehende Teilzeit mindestens drei Monate vorher beantragen.
    • Die Rückkehr zur Vollzeit soll frühestens nach einem Jahr möglich sein.
    • Zukünftig soll der ArbG auf Wunsch des ArbN einer Änderung der Arbeitszeit auch entsprechen müssen, wenn er in einem Kleinbetrieb tätig ist.
    • Außerdem soll ArbN in unbegrenzter Teilzeit die Verlängerung ihrer Arbeitszeit erleichtert werden. Bereits heute sind sie bei der Besetzung freier Arbeitsplätze bevorzugt zu berücksichtigen (§ 9 TzBfG). Bisher müssen sie nachweisen, dass ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht und dass sie für diesen geeignet sind. Der Entwurf sieht hier eine Änderung des § 9 TzBfG bei der Beweislast vor. Diese soll auf den ArbG verlagert werden. Künftig muss also der ArbG darlegen, dass ein Arbeitsplatz fehlt oder der ArbN nicht geeignet ist.
    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 20 | ID 44463946