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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Gleiches Geld für gleiche Arbeit: Das Entgelttransparenzgesetz

    | Mitte Mai 2017 gab der Bundesrat grünes Licht für das neue „Gesetz zur Förderung von Transparenz von Entgeltstrukturen“. Das Gesetz, das voraussichtlich am 1.6.17 in Kraft treten soll, soll zukünftig für Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern sorgen. |

     

    Was bedeutet das für ArbN?

    ArbN können zukünftig Auskunft über die Entgeltstrukturen in ihrem Betrieb verlangen. Das wesentliche Steuerungswerkzeug ist hierbei der Auskunftsanspruch, mit dem sie zukünftig ein individuelles Auskunftsrecht erhalten. So können ArbN, in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten, ihre eigene Entlohnung mit der Entlohnung von Kollegen beziehungsweise Kolleginnen mit gleicher Tätigkeit vergleichen. Besonders wichtig: Der Auskunftsanspruch bezieht sich aber nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter, sondern auf ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von Mitarbeitern des anderen Geschlechts mit gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten.

     

    PRAXISHINWEIS | In tarifgebundenen Unternehmen soll der Auskunftsanspruch in der Regel über die Betriebsräte wahrgenommen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag wenden sich die ArbN direkt an den ArbG.