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· Fachbeitrag · Gesetzliche Unfallversicherung

Sturz bei Segway-Tour ist kein Arbeitsunfall

| Ein Sturz bei einer Segway-Tour im Anschluss an eine kaufmännische Traineeveranstaltung des Arbeitgebers stellt keinen Arbeitsunfall dar. Das hat das SG Stuttgart klargestellt. Die Segway-Tour sei weder als Teil des versicherten Tagungsprogramms noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu sehen. |

 

Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehle es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang. Es stehe einem Arbeitgeber zwar frei, seinen Mitarbeitern entsprechende Veranstaltungen anzubieten. Er habe es dadurch jedoch nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten. Und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt werden würde. So mache allein die Tatsache, dass jede gemeinsame Freizeitbeschäftigung mit Kollegen und/oder Vorgesetzten mittelbar auch dem Betriebsklima zugutekomme, aus der privaten Beschäftigung keine betriebsdienliche (SG Stuttgart, Urteil vom 10.01.2019, Az. S 1 U 3297/17, Abruf-Nr. 210402, rechtskräftig; das SG nimmt dabei Bezug auf das LSG Bayern, Urteil vom 24.05.2016, Az. L 3 U 175/13, Abruf-Nr. 210446).

 

Auch das LSG Darmstadt hat entschieden, dass für eine Aktivität, die im Rahmen einer Führungskräftetagung einem abgrenzbaren, freiwilligen Freizeitprogrammteil zuzuordnen sei, kein Versicherungsschutz besteht (LSG Hessen, Urteil vom 20.07.2015, Az. L 9 U 69/14, Abruf-Nr. 145565).

 

Weiterführender Hinweis

  • Rechtsprechungsübersicht „Arbeitsunfall in der Unfallversicherung“ → Abruf-Nr. 43957341
Quelle: ID 46070465