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· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

Kontaktverbot im Rahmen der Kündigungshilfe von Versicherungsverträgen unzulässig

| Das OLG Oldenburg untersagt einem Vermittlungsunternehmen für Finanzdienstleistungen, das über freie Versicherungsmakler auch Versicherungen vermittelt, im Rahmen der Kündigungshilfe beim Wechsel von Versicherungen systematisch ein umfassendes generelles Kontaktverbot zu initiieren. |

 

Der Fall: Kontaktverbot im Rahmen der Kündigungshilfe

Im konkreten Fall hatte der Vermittler nach Beendigung seiner Geschäftsbeziehungen zu einem Versicherungsunternehmen Kunden systematisch und flächendeckend ein vorformuliertes Schreiben zur Kündigung von Versicherungsverträgen bei seinem ehemaligen Geschäftspartner zur Verfügung gestellt. Dieses enthielt die Erklärung, dass der Versicherungskunde darum bittet, von einer weiteren Kontaktaufnahme abzusehen. Des Weiteren wurden etwaige erteilte Einwilligungen in Telefonanrufe, E-Mails bzw. Vertreterbesuche widerrufen und der bisherigen Versicherung untersagt, personenbezogene Daten jeglicher Art Dritten mitzuteilen mit Ausnahme des Vermittlers, der das Kündigungsschreiben zur Verfügung gestellt hat.

 

OLG bestätigt Zulässigkeit der Kündigungshilfe

Das OLG Oldenburg stellt zunächst klar, dass das Bereitstellen eines Schreibens zur Kündigungshilfe grundsätzlich zulässig ist. Die Hilfestellung bei der ordnungsgemäßen Auflösung von Versicherungsverträgen sei grundsätzlich zulässig und auch nicht wettbewerbswidrig (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.05.2019, Az. 6 U 27/18, Abruf-Nr. 211125).

 

Ein Kontaktverbot ist aber unzulässig

Unzulässig sei es aber, die wettbewerbliche Entfaltung von Mitbewerbern durch ein solches Kontaktverbot zu beeinträchtigen. Hauptziel sei nicht die Förderung des eigenen Wettbewerbs, sondern die gezielte Behinderung des Konkurrenten. Sie führe dazu, dass die von der Kündigung betroffenen Versicherer und ihre Vermittler ihre Leistungen durch eigene Anstrengung nicht mehr angemessen anbieten können.

 

Als unlauter sei das Verhalten des Vermittlers auch deshalb anzusehen, weil das Kontaktverbot auch dazu führe, dass der Versicherer mit seinen Versicherungsnehmern nicht mehr in Kontakt treten könne, auch wenn es um die Abwicklung des noch bestehenden Versicherungsvertrags gehe. Das Zurverfügungstellen der Schreiben stelle eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers dar. Es gebe keine Rechtfertigung, Kunden derart abzuschotten.

 

Weiterführender Hinweis

  • Beitrag „Kündigungshilfe eines Vertreters gegenüber (Neu-)Kunden ‒ Wann ist sie erlaubt, wann unlauter?“, WVV 8/2018, Seite 3 → Abruf-Nr. 45185212
Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 5 | ID 46138016