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· Fachbeitrag · Rentenversicherung

Dynamisch beschreibt Unsicherheit eines fondsgebundenen Vertrags

| Wurde ein fondsgebundener Rentenversicherungsvertrag als „dynamisch“ bezeichnet und ist das auch in den Gesprächsprotokollen so belegt, hat ein Versicherungsvertreter seiner Pflicht genügt, über die Unsicherheit der Kursentwicklung aufzuklären. Das hat das OLG Brandenburg in einem Fall entschieden, in dem der Versicherungsnehmer seine Kenntnisse in Aktiengeschäften und Geschäften mit Aktienfonds als gut und seine Erfahrungen als mittelmäßig umfangreich bezeichnet hatte. |

 

Die Pflicht des Versicherungsvermittlers zur Ermittlung des Versicherungsbedarfs eines Kunden sei eingeschränkt, wenn der Versicherungsnehmer selbst zur Ermittlung seines Bedarfs in der Lage sei. Der Versicherungsvermittler müsse allerdings offensichtliche Fehlvorstellungen des Versicherungsnehmers über seinen eigenen Bedarf richtigstellen. Anlass für eine weitere Bedarfsermittlung bestehe, wenn der angebotene Vertrag den von dem Versicherungsnehmer angestrebten Versicherungszweck erkennbar verfehle. Je höher der Informationsstand des Versicherungsnehmers sei, umso weniger ausgeprägt sei die produktbezogene Beratungspflicht des Vertreters. Der Versicherungsvertreter sei grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, über sämtliche Details des Vertrags oder der Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufzuklären, sondern nur über solche Punkte, die für den Abschluss des konkreten Vertrags üblicherweise wesentlich sind (OLG Brandenburg, Urteil vom 27.3.2012, Az. 11 U 43/11; Abruf-Nr. 121669).

Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 2 | ID 34000490