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01.06.2012 · IWW-Abrufnummer 121669

Urteil vom 27.03.2012 – 11 U 43/11

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In dem Rechtsstreit
1. des G... K...,
Beklagten und Berufungsklägers zu 1.,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
2. der A... AG,
Beklagten und Berufungsklägerin zu 2.,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
3. ...
4. der P... AG,
Beklagten und Berufungsklägerin zu 4.,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin ...
gegen
R... B...,
Kläger und Berufungsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2012 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hütter,
den Richter am Oberlandesgericht Ebling und
den Richter am Oberlandesgericht Kuhlig
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 24. Februar 2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus (6 O 293/08) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger ist gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leisten.
Beide Parteien können die Sicherheiten auch in der Form einer selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines auf dem Gebiet der Europäischen Union ansässigen Bank- oder Sparkasseninstituts leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 38.422,21 €.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von den Beklagten - als Gesamtschuldnern - den Ersatz des Schadens, den er durch den Abschluss von fünf fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen bei der Beklagten 4. (folgend: "B. 4.") in den Jahren 2002 bis 2005 erlitten haben will. Zunächst hat der Kläger (bis zu seinem Schriftsatz vom 22.06.2009) "Rückabwicklung" der Verträge begehrt, ausgehend von der Annnahme, er habe die Verträge, nach seiner Auffassung so genannte Haustürgeschäfte, rechtzeitig durch Widerruf seiner Vertragserklärungen aufgelöst. Sein Zahlungsbegehren ist der Höhe nach indessen bis zum Abschluss der ersten Instanz unverändert geblieben. Ein Feststellungsantrag ist später fallengelassen worden.
Die Entwicklung der Klage-Antragslage innerhalb der ersten Instanz kann insoweit dem Landgerichtsurteil entnommen werden.
Gegenstand des Parteienstreits sind die fünf Verträge, welche die Kammer auf den Seiten drei bis vier ihres Urteils im Einzelnen nach Daten bezeichnet hat. Hierauf nimmt der Senat Bezug.
Die Beklagte 2. (folgend: "B. 2.") war Vermittlungsagentin der B. 4. Untervertreten wurde B. 2. wiederum von dem Beklagten 1. (folgend: "B. 1."). Er allein führte jeweils in den Jahren 2002, 2003 und 2005 die Vertragsverhandlungen mit dem Kläger, welcher die "Anträge" auf Abschluss der Versicherungsverträge bei sich zu Hause unterschrieb.
Der Kläger hat hinsichtlich der drei folgenden Verträge jeweils ein "Protokoll zum Kundengespräch" unterzeichnet: ATS - 053 - 037 (Blatt 107 d. A.), ATS - 054 - 337 (Blatt 108 d. A.), ATB - 006 - 951 (Blatt 109 d. A.). Es handelt sich mithin insoweit um die drei Verträge aus dem Jahr 2005. Für die vorangegangenen Verträge galt die Dokumentationspflicht des Versicherers nach § 6 Abs. 1 VVG n. F. noch nicht. Sie wurde 2004 eingeführt. Der Kläger erklärte danach in den Gesprächen jeweils, er verfüge über Kenntnisse von Aktien bzw. Aktienfonds (Punktewert: 2 von möglichen 5) sowie entsprechende Erfahrungen (Punktewert: 3 von möglichen 5), wobei der Punktewert 1 stets für ausgezeichnete Kenntnisse bzw. umfangreiche Erfahrungen stehen sollte. Außerdem kreuzte er in allen drei Fällen an bzw. ließ durch den B. 1. ankreuzen, er bevorzuge den Fondstyp "dynamisch", was im Formulartext erläutert wird mit:
"Ertrag über dem normalen Zinsniveau, Kapitalzuwachs überwiegend aus Aktienmarkt - und Deutschen Aktienfonds. Währungschancen. Hohe Kurs- und Kapitalrisiken aus möglichen Aktien- und Währungsverlusten. Bonitätsrisiken."
Einer der dem so beschriebenen Profil zugeordneten Fondstypen ist der des "D...". Um ihn handelt es sich bei allen von dem Kläger abgeschlossenen Verträgen.
Die von der Kammer auf Seite 3 bis 4 ihres Urteils unter den Buchstaben c) und e) genannten Verträge wurden seitens der B. 4. gekündigt, nachdem der Kläger die Beitragszahlungen eingestellt hatte. Die Voraussetzungen für eine Beitragsfreistellung lagen in diesen beiden Fällen noch nicht vor. Die drei übrigen Verträge wurden beitragsfrei gestellt.
Der Kläger hat zunächst unter Hinweis auf seine schriftlich erklärten "Widerrufe" die "Rückabwicklung" aller Verträge und im Zusammenhang damit die Rückerstattung der von ihm nach seiner Behauptung auf sie gezahlten Prämien gefordert. Nach dem Hinweis der Beklagtenseite, dass die Vorschrift des § 312 BGB auf Versicherungsverträge keine Anwendung finde, sondern die Spezialvorschrift des § 8 Abs. 5 VVG, hat er geltend gemacht, von den Beklagten als Gesamtschuldnern "Schadenersatz" fordern zu können. Er hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des gleich hohen Betrags beantragt. Den ihm nach seiner Behauptung dadurch entstandenen Schaden, dass er - auf Rat des B. 1. - seine bislang bestehenden Versicherungsverträge mit anderen Versicherern gekündigt habe, hat der Beklagte nicht geltend gemacht.
Der Kläger hat behauptet:
Der B. 1. habe ihm zugesichert, spätestens im Jahre 2012 den Vertragsguthaben Geld zur Tilgung eines "Hauskredits" entnehmen zu können. Außerdem habe der B. 1. ihm eine Rendite von jährlich 12 - 15 % zugesichert. Schließlich habe er ihm, dem Kläger, empfohlen, seine bis dahin bestehenden Versicherungen, auch einen Vertrag zur Festgeldanlage, zu kündigen, was unstreitig ist und auch geschehen sei. Er habe die Verträge mit der B. 4. nur im Vertrauen auf diese Zusagen des B. 1. abgeschlossen. Anderenfalls hätte er davon abgesehen.
Der Kläger hat geltend gemacht, zum einen seien die Verträge - für den B. 1. erkennbar - seinen Bedürfnissen und Belangen schon ganz grundsätzlich nicht gerecht geworden, zum anderen hätten die Kursentwicklungen ab 2008/2009 erhebliche Einbrüche in allen Fonds gezeigt. Deshalb, so hat er behauptet, sei es angezeigt gewesen, die Verträge zeitnah zu beenden, weshalb er die Zahlung der Prämien eingestellt habe.
Die erstinstanzlichen Sachanträge der Parteien ergeben sich aus Seite 7 des landgerichtlichen Urteils, worauf Bezug genommen wird.
Die Beklagten haben die von dem Kläger behaupteten Aussagen des B. 1. bestritten. Lediglich hat der B. 1. bei seiner mündlichen Anhörung durch die Kammer eingeräumt, der Kläger habe ihm gesagt, dass er eine Kredittilgung im Jahr 2012 vorhabe, allerdings könne er, der Beklagte, sich nur an die Nennung eines Betrages in der Größenordnung von 30.000,00 € erinnern. Er habe dem Kläger aber auch schon 2002 und/oder 2003 gesagt, die Erwartung, den Kredit schon nach zehn Jahren getilgt zu haben, sei "eigentlich illusorisch" Entsprechendes habe er keineswegs zugesichert. Das könne man auch gar nicht.
Die B. 1. und 2. haben rechtlich außerdem geltend gemacht, ihre Haftung komme nicht in Betracht, da sie lediglich die B. 4. vertreten hätten. Allein diese könne also haften. Im Übrigen haben die B. 2. und 4. darauf hingewiesen, dass der Kläger in der Tat den Fondsguthaben jederzeit in der Form eines Darlehens Geld - etwa zwecks Ablösung eines anderen Kredits -hätte entnehmen können.
Die Kammer hat der Klage aus den Gründen ihrer Entscheidung, auf welche zwecks Vermeidung einer Wiederholung Bezug genommen wird, nach der Maßgabe der zuletzt verlesenen Klageanträge in vollem Umfang stattgegeben. Zuvor hatte der Kläger die gegen die Beklagte zu 3. gerichtete Klage zurückgenommen.
Hiergegen richten sich die Berufungen der Beklagten zu 1., 2. und 4. Sie streben sämtlich die vollständige Klageabweisung an und begründen ihre Rechtsmittel - zusammengefasst - wie folgt:
Beklagter zu 1.:
Selbst wenn er dem Kläger eine Rendite in der behaupteten Höhe versprochen hätte, was wie alle anderen angeblichen Zusagen bestritten bleibe, stehe noch nicht fest, dass sie unerreichbar sei. Deshalb sei das Einstellen der Prämienzahlungen durch den Kläger eine Panikhandlung gewesen. Gerade in einer Zeit fallender Kurse hätte er vielmehr weitere Fondsanteile günstig erwerben können in Erwartung irgendwann wieder steigender Kurse.
Die von der B. 4. errechneten Kurswertsteigerungen bei Annahme einer Erholung um durchschnittlich 3 % seien zutreffend. Daher sei die Argumentation der Kammer nicht nachzuvollziehen, es stehe bereits fest, dass der B. 1. seine vorvertragliche Pflicht mit der Folge eines Schadens zum Nachteil des Klägers verletzt habe. Dafür fehlten die tatsächlichen Grundlagen ebenso wie die Darlegung einer entsprechenden Sachkompetenz des Landgerichts.
Im Übrigen sei der Kläger über das Risiko von - auch erheblichen - Kursschwankungen hinreichend aufgeklärt worden. Er habe - unstreitig - schriftlich dokumentiert, Anteile der Risikoklasse "dynamisch" zu wünschen. Auch hätten das Landgericht ebenso wie der Kläger bei ihrer Argumentation übersehen, dass der Kläger sich bewusst für einen Anlagenzeitraum von mehr als 20 Jahren entschieden habe. Ungeachtet zyklischer Schwankungen in den Wertentwicklungen zeige sich bislang ein langjähriger Durchschnitt einer Rendite von 10 %. Die Kammer habe zudem verkannt, dass es hinsichtlich des Beratungsbedarfs eines Kunden auf seine Kenntnisse und Erfahrungen sowie die von ihm verfolgten Anlageziele ankomme. Dazu habe der Kläger sich ausweislich der vorliegenden Gesprächsprotokolle eindeutig geäußert.
Die Beweiswürdigung der Kammer sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere liege das Eigeninteresse des Zeugen W... am Ausgang des Prozesses auf der Hand.
Beklagte zu 2.:
Keine der tragenden Säulen des angefochtenen Urteils halte einer rechtlichen Prüfung stand. Es werde verkannt, dass der Vertreter selbst, im Verhältnis zur B. 4. mithin sie, die B. 2., nur entweder dann haften könne, wenn er besonderes persönliches Vertrauen des Vertragspartners in Anspruch nehme, oder dann, wenn er mit dem Vertretenen wirtschaftlich identisch sei. Beide Voraussetzungen seien nicht gegeben. Letztere, nämlich wirtschaftliche Identität, könne auch nicht allein wegen ihres Provisionsinteresses angenommen werden. Versicherer sei allein die B. 4., nicht sie, die B. 2. Die Annahme der Kammer, beide hätten "Policen... gemeinsam aufgelegt", entbehrten der Grundlage. Vielmehr sei die B. 2. lediglich eine von vielen Versicherungsvermittlern, deren Dienste die B. 4. in Anspruch nehme. Lediglich habe die B. 4. einer "Produktlinie" die Bezeichnung "A..." gegeben. Missverständlich sei das deshalb nicht, weil, wie die Kammer in ihrem Urteil insoweit zutreffend feststelle, sich ebenfalls der Hinweis finde, dass es sich um ein "Spezialprodukt der P..., der B. 4. also, handele.
Außerdem stelle das von der Beklagten in diesem Zusammenhang so bezeichnete "Haftungskarussell" der Kammer eine Begründung aus sich selbst heraus dar und entbehre der Logik.
Der B. 1. sei weder von der B. 2. noch von der B. 4. bevollmächtigt worden, dem Kläger Garantien zu geben. Hätte er gleichwohl eine bestimmte Rendite zugesagt, hätte er als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt. Weder die B. 2. noch die B. 4. hätten indessen geduldet oder auch nur den Anschein erweckt, dass der B. 1. Garantien gebe, die sie, die B. 4. bänden.
Gleiches gelte für den behaupteten Rat, bereits bestehende Versicherungsverträge des Klägers zu kündigen. Sie, die B. 2., sei Versicherungsvermittlerin, nicht aber Versicherungsmaklerin.
Schließlich sei der B. 1. nicht bevollmächtigt gewesen, Zusagen des Inhalts zu machen, dass stets bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa im Jahre 2012 - den Vertragskonten eine Summe entnommen werden könne. Dessen ungeachtet wäre ein solches Vorgehen des Klägers im Jahre 2012 sogar möglich geworden, hätte er nicht die Beitragszahlungen eingestellt.
Im Übrigen habe der Kläger die von ihm behaupteten Zusagen des B. 1. nicht mit den Aussagen der von ihm benannten Zeugen beweisen können. Die B. 2. verweist dazu auszugsweise auf die Sitzungsniederschrift der Kammer.
In rechtlicher Hinsicht erhebt die B. 2. die Einrede der Verjährung. Zudem sei der Zug-um-Zug-Vorbehalt des landgerichtlichen Urteils, so rügt sie, inhaltlich unklar. Es sei nicht bestimmt, wer nach Übertragung der Verträge auf die "Beklagten" Versicherter werden solle.
Beklagte zu 4.:
Auch sie verweist darauf, dass die B. 2. lediglich eine von etwa 80 ihrer Vermittlerinnen sei, also nicht identisch mit ihr. Die B. 2. wiederum bediene sich einer Mehrzahl von Handelsvertretern, so auch des B. 1., der lediglich als Vermittler, nicht etwa als "Abschlussagent" aufgetreten sei. Diese Handelsvertreter aber seien weder Versicherungsberater noch Anlagever-mittler noch Anlageberater. Beratungsverträge würden von ihnen mit den Interessenten wie dem Kläger nicht abgeschlossen, insbesondere nicht mit Vollmacht der B. 4.
Der Kläger habe von seiner Möglichkeit, jederzeit Informationen über die Höhe seiner Fondsguthaben einzuholen, keinen Gebrauch gemacht. Er habe, wie unstreitig, so lange seine Beiträge gezahlt, wie seine Fondswerte kontinuierlich gestiegen seien. Seine Zahlungseinstellung habe ihm die Möglichkeit genommen, von dem so genannten cost-average-Effekt zu profitieren, also in der Krisenzeit für den gleich hohen Monatsbeitrag erheblich mehr Fondsanteile zu erwerben. Diese hätten zwischenzeitlich eine erhebliche Wertsteigerung erfahren.
Die B. 4. erhebt ebenfalls die Einrede der Verjährung, weil der Kläger, träfen seine Behauptungen zu, spätestens 2005 Kenntnis von Schädiger und Schaden gehabt habe, jedenfalls hätte haben müssen.
Die Kündigung bereits bestehender Versicherungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Abschluss derjenigen der B. 4. bleibe bestritten. Der B. 1. habe sie, die B. 4., in einem solchen Falle auch nicht wirksam vertreten.
Zu Unrecht habe die Kammer jedes behauptete Fehlverhalten des B. 1. ihr, der B. 4., zugerechnet. Eine wirtschaftliche Überforderung des Klägers habe es nicht gegeben. Es bleibe bestritten, dass der Kläger dem B. 1. mitgeteilt habe, er müsse jederzeit in der Lage sein, seinen Hauskredit abzulösen. Der Kläger habe im Übrigen zu seinem angeblichen Hauskredit nichts vorgetragen, auch nicht zur rechtlichen Möglichkeit der Ablösung des Kredits.
Sie, die Beklagte, hafte auf keinen Fall für etwaige Zusagen des B. 1. zur Höhe der Fondsgut-haben zu einem bestimmten Zeitpunkt. Dazu habe er keine Vollmacht besessen.
Die Beweiswürdigung der Kammer, so wird weiter gerügt, lasse sich nicht nachvollziehen.
Im Übrigen habe der B. 1. eine Vollmacht der B. 4. zur Zusage bestimmter Renditewerte nicht gehabt. Eine solche Garantieerklärung des B. 1. stehe schließlich auch in Widerspruch zu dem Inhalt der Unterlagen, die der Kläger - unstreitig - erhalten habe.
Die Beklagten beantragen jeweils,
das Urteil des Landgerichts, soweit es zu ihrer Verurteilung geführt hat, abzuändern und die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Er begründet dies wie folgt.
Der B. 1. habe nachweislich seine Aufklärungs- und Beratungspflichten schuldhaft verletzt. Dies habe die von der Kammer durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Die Ausführungen der Kammer in dem angefochtenen Urteil dazu seien umfangreich. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass sowohl die Anbahnung seiner Verträge mit der B. 4. als auch die Kündigung seiner zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden habenden Verträge auf die Initiative des B. 1. zurückgegangen seien.
Der Kläger wiederholt seine Behauptung, er habe dem B. 1. vor Vertragsschluss gesagt, dass er im Jahre 2012 einen Geldbetrag in Höhe von 80.000,00 € für die dann fällige Ablösung eines "Hauskredits" benötigen werde. Außerdem habe ihm der B. 1. eine jährliche Rendite von 12 bis 15 % zugesichert, die selbst bei optimalem Verlauf der Dinge nicht habe erzielt werden können. Stattdessen habe er, der Kläger, zum Ende des Jahres 2010 bei drei Versicherungsverträgen erhebliche Wertverluste erlitten. Hätte er diese Verträge weiter wie ursprünglich vereinbart bedient, so der Kläger, wären dennoch Verluste in Höhe von insgesamt 25.000,00 € eingetreten. Auf ein hohes Verlustrisiko habe der B.1. ihn indessen zu keinem Zeitpunkt hingewiesen.
Die Verluste seien entgegen der Argumentation der Beklagten nicht Folge der weltweiten Finanzkrise. Im Übrigen sei es, so meint der Kläger, Aufgabe des B. 1. als "Versicherungs-makler" gewesen, sich aus der Entwicklung der Weltwirtschaft ergebende Risiken einzukal-kulieren und ihn darauf hinzuweisen. Indessen habe keinerlei Beratung stattgefunden. Das habe der Zeuge B... bestätigt.
Das Landgericht habe auch eine Haftung der B. 2. nachvollziehbar begründet. Da diese als Vermittlerin der B. 4. aufgetreten sei, so meint der Kläger, müsse sie sich wiederum das Verhalten des B. 1. in vollem Umfang zurechnen lassen.
Gleichermaßen, so der Kläger, hafte auch die B. 4., denn sie müsse sich das Verhalten "ihrer Vermittler" zurechnen lassen.
Mit Schriftsatz vom 13.02.2012 hat der Kläger die Fondswertermittlungen für das Jahr 2011 aktenkundig gemacht, welche die B. 4. ihm aufforderungsgemäß bezüglich der drei noch bestehenden, beitragslos gestellten Versicherungsverträge mitgeteilt hatte. Auf die Einzelheiten seiner Darstellung (Bl. 684 bis 688 d. A. nebst Anlagen) wird verwiesen.
Die Beklagten zu 1. und 4. sind den Berechnungen des Klägers insoweit bestreitend entgegengetreten.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt der Senat auf den in beiden Instanzen vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften ergänzend Bezug.
II. Die drei Berufungen der Beklagten sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO.
III. In der Sache haben alle drei Rechtsmittel Erfolg. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Landgerichts insgesamt unbegründet. Eine Schadenersatzhaftung der drei noch im Rechtsstreit verbliebenen Beklagten nach den §§ 311 Abs. 2 Nr.1, 280, 249 BGB ist ebenso zu verneinen wie eine solche unter deliktsrechtlichem Gesichtspunkt.
1. Der Klageanspruch lässt sich nicht auf die Vorschriften der §§ 312, 355, 357, 346 ff. BGB gründen, wie der Kläger ursprünglich geltend gemacht hat. Zwar hat er in den Fällen aller vorliegend umstrittenen Versicherungsverträge mit anwaltlichen Schreiben seines früheren Prozessbevollmächtigten erster Instanz jeweils den Vertragsrücktritt erklären lassen, ausgehend von der Annahme, die Vertragsverhältnisse seien nach den Regeln der §§ 312 ff. BGB als so genannte Haustürgeschäfte zu behandeln und mangels Erteilung einer Widerrufsbelehrung noch frei widerrufbar gewesen mit der Folge der Rückabwicklung aller Verträge. Dabei hat der Kläger aber die vorrangig anzuwendende Spezialnorm des § 8 Abs. 4 und 5 VVG in der zu den Zeitpunkten der Vertragsschlüsse geltenden Fassung übersehen. Danach ist ein Widerrufsrecht des Klägers - je nach Einordnung der Verträge als Lebensversicherungs- oder als Rentenversicherungsverträge - auch bei Unterbleiben einer Rücktrittsbelehrung spätestens nach Ablauf eines Monats, gerechnet von der Leistung der Erstversicherungsprämie an, jeweils erloschen. Diese Fristen sind nach dem unstreitigen Sachverhaltsverlauf in allen fünf in Betracht kommenden Fällen bereits geraume Zeit vor Klageerhebung abgelaufen. Die Klage ist seit dem 30.12.2008 anhängig. Daraus hat der Kläger, nach entsprechendem, zutreffendem Hinweis innerhalb der Klageerwiderungsschrift der B. 2. (und der früheren Beklagten zu 3.), die rechtliche Konsequenz gezogen und mit Schriftsatz vom 22.06.2009 erklärt, einen Anspruch in gleicher Höhe wie bisher nunmehr unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadenersatzes geltend zu machen.
2. Für die Annahme einer deliktsrechtlichen Haftung der Beklagten oder eines von ihnen fehlt es bereits an Klagevortrag. Auf sie zielt die Rechtsverfolgung des Klägers erkennbar nicht ab. Er trägt weder in tatsächlicher Hinsicht vor noch argumentiert er rechtlich in dem Sinne, dass die Beklagten - im Zusammenwirken oder als Einzelne - ein Schutzgesetz im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB, etwa den Betrugstatbestand des § 263 StGB, verletzt oder ihn gar vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hätten. Die Begründung der Schadenersatzforderung mit der Behauptung, die vermittelten, vorliegend umstrittenen Versicherungsverträge mit der B. 4. entsprächen nicht dem Bedarf des Klägers, lässt sich erkennbar nicht unter diese rechtlichen Gesichtspunkte einordnen. Die - nicht weiter begründete - in erster Instanz einmal von dem Kläger geäußerte Bewertung, ihm seien die Verträge "untergeschoben" worden, trägt mangels entsprechenden schlüssigen Tatsachenvortrags ebenfalls keine erfolgversprechende Prüfung der Klageforderung nach deliktsrechtlichen Normen. Die folgenden Ausführungen des Senats werden sich dementsprechend auf die sich im Zusammenhang mit einer etwaigen vertraglichen Schadenersatzhaftung der Beklagten stellenden Rechtsfragen konzentrieren.
3. Mit Erfolg beanstanden die Berufungsführer, dass die Kammer eine Gesamtschuld aller Beklagten angenommen hat. Diesem Ergebnis stehen bereits grundlegende Erwägungen entgegen. Auf sie soll zunächst eingegangen werden, bevor auszuführen sein wird, aus welchen auf die tatsächlichen Umständen des Streitfalls sowie die Beweislage des Klägers zu gründenden Überlegungen eine - theoretisch in Betracht kommende - Schadenersatzhaftung einzelner Beklagter ausscheidet.
In erster Linie haftet im Falle einer Schädigung eines Vertragspartners durch vertragswidriges Verhalten, etwa die Verletzung von Nebenpflichten in Gestalt wahrheitswidriger Angaben oder Zusagen, nicht der Vertreter einer Vertragspartei, sondern der Vertretene, § 166 Abs. 1 BGB. Das ist im Streitfall die B. 4. Mit ihr hat der Kläger die rechtlich umstrittenen Versicherungsverträge abgeschlossen. Die B. 4. wurde durch die B. 2. vertreten. Diese ebenso wie der wiederum sie vertretende B. 1. sind dem Kläger gegenüber ausschließlich als Versicherungsvermittler aufgetreten, nicht aber als Versicherungsmakler, was unter bestimmten Umständen zu ihrer eigenen Haftung führen könnte. Die Beklagten haben übereinstimmend vorgetragen, dass eine Maklertätigkeit nicht stattfinde und nicht stattgefunden habe. Sie, insbesondere die B. 4., haben dargelegt, wie diese ihr Vertriebswesen organisiert hat. Dem ist der Kläger zu keinem Zeitpunkt mit Substanz entgegengetreten. Er hat lediglich an einigen Stellen seines Vortrags und seiner rechtlichen Argumentation die Beklagten 1. und 2. als Versicherungsmakler bezeichnet, ohne das mit Tatsachen zu unterlegen. Daneben hat er eine wirtschaftliche Identität der B. 2. mit der B. 4. geltend gemacht, was noch gesondert zu behandeln sein wird.
Das Landgericht wiederum gibt an einigen Stellen seiner Urteilsgründe Anlass zu Zweifeln daran, dass es die Rechtsstellung der B. 2. und des B. 1. uneingeschränkt zutreffend eingeordnet hat, wenn es etwa ausführt, der Kläger hätte bei richtiger Beratung die umstrittenen Versicherungsverträge nicht geschlossen, die Beratung seitens des B. 1. sei von Grund auf fehlerhaft angelegt gewesen und für die Falschberatung hafteten die Beklagten als Gesamtschuldner. Dies gibt dem Senat Anlass zu der Feststellung, dass in tatsächlicher Hinsicht eine Tätigkeit weder der B. 2. noch des B. 1. als Anlageberater infrage stand. Auch der Kläger hat eine solche nicht behauptet. Er tut dies ebenso wenig in der Berufungsinstanz. Allerdings hat auch der Versicherungsvermittler in bestimmtem Umfang die Aufgabe der Beratung eines Vertragsinteressenten, wie noch auszuführen sein wird.
Der Grundsatz des § 166 Abs. 1 BGB gilt auch im Falle einer Untervollmacht (BGH NJW 1984, 1954). Eine solche hat die B. 2., ihrerseits Vertreterin der B. 4., dem B. 1. erteilt. Jedoch bleibt aus den unter Ziffer III. 5. der Urteilsgründe des Senats noch darzulegenden Gründen auch die gegen die B. 4. gerichtete Klage ohne Erfolg.
Eine Haftung der B. 2. als der Vertreterin der B. 4. käme nur dann in Betracht, wenn der B. 1. in sie verpflichtender Weise, also mit ihrer ausdrücklichen Untervollmacht oder mit ihrer nach Rechtsscheinhaftungsgrundsätzen anzunehmenden Untervollmacht, einen so genannten Vertreterexzess begangen hätte mit dem Ergebnis, dass die B. 4. von vornherein frei von eigener Haftung wäre. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens in besonderem Maße seitens des B.1. (BGHZ 88, 67) müsste der Kläger als Anspruchsteller vortragen und gegebenenfalls beweisen. Auch für ein Handeln des Vertreters - hier des B. 1. - in fremdem Namen - hier der B. 2. - ist der Vertragsgegner, mithin im Streitfall der Kläger, beweispflichtig (BGH NJW-RR 2005, 1585). Das aber hat der Kläger nicht einmal unternommen. Er hat insbesondere nicht nachvollziehbar dargelegt geschweige denn bewiesen, dass die B. 2. bzw. die bei ihr zuständigen Entscheidungsträger von den klägerseits behaupteten Zusagen des B. 1., deren Beweisbarkeit unterstellt, überhaupt gewusst, sie mithin geduldet oder gar aktiv unterstützt, zumindest aber einen sie belastenden Rechtsschein in dem Sinne gesetzt hätten, dass er in ihrem Namen das besondere persönliche Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen, insbesondere Renditezusagen oder Zusagen einer Kapitalverfügbarkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt gemacht habe.
Auch eine wirtschaftliche Identität der B. 2. mit der B. 4., welche eine (Ausnahme-) Haftung der B. 2. als deren Vertreterin begründen könnte (BGH VersR 1990, 157), ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gegeben. Die Kammer nimmt den Standpunkt ein (LGUA 14), die B. 2. könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, lediglich als Versicherungsvermittlerin fungiert zu haben, weil sie sich das von der B. 4. vertriebene "Produkt" selbst zurechnen lassen müsse. Dazu hat die B. 2. in ihrer Berufungsbegründung, entsprechend ihrem Vortrag bereits in der ersten Instanz, fundiert Stellung genommen, worauf der Senat verweist. Weder hat die B. 2. gemeinsam mit der B. 4. "Policen ... aufgelegt", was von dem Kläger und dem Landgericht lediglich des Namensbestandteils des Versicherungsvertrages wegen, nämlich : "A..." angenommen wird, aber als tragfähiges Argument aus den von der B. 2. ebenso wie der B. 4. dargelegten Gründen nicht taugt, noch hat die B. 2., wie die Kammer wiederholt, aber unzutreffend ausführt, die Versicherungsverträge der B. 4. "komplett" vertrieben. Die Beklagten haben bereits in der ersten Instanz das Vertriebssystem der B. 4. erläutert. Danach war die B. 2. lediglich eine von mehreren Vertretern der B. 4. Auf die entsprechende Darstellung unter Ziffer I. der Gründe des Senats wird hierzu verwiesen. Wollte der Kläger etwas anders behaupten, wäre er in der Beweispflicht. Denn er hätte die tatsächlichen Grundlagen einer von der gesetzlichen Regel des § 166 Abs. 1 BGB abweichenden Vertreterhaftung der B. 2. zu belegen. Damit hat sich die Kammer nicht hinreichend auseinandergesetzt.
Eine Schadenersatzhaftung der B. 2. scheidet daher aus.
Schließlich käme, hätte der B. 1. einen - auch die B. 2. entlastenden - so genannten (Unter-) Vertreterexzess begangen, dessen alleinige Haftung nach § 179 BGB in Betracht. Der - streitige - Klagevortrag unterstellt dem B. 1. ein Verhalten, welches man in diesem Sinne rechtlich bewerten könnte, nämlich dass er bestimmte - hohe - Renditeerwartungen in dem Kläger geweckt und die Verfügbarkeit eines Betrages in bestimmter Höhe zu einem bestimmten Zeitpunkt zugesagt habe. Damit hätte der B.1. in besonderem Maße persönliches Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen und haftete selbst (BGHZ 88, 67). Zu Letzterem hat der B. 1. im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht lediglich eingeräumt, der Kläger habe ihm gesagt, dass er die Kredittilgung für das Jahr 2012 vorhabe, allerdings könne er, der Beklagte, sich nur an die Nennung eines Betrages in der Größenordnung von 30.000,00 € erinnern. Dazu habe er dem Kläger aber bereits damals, 2002 bzw. 2003, gesagt, dass er es für illusorisch halte, dieses Vorhaben zu realisieren, nämlich den Kredit bereits nach zehn Jahren zu tilgen. Zugesichert habe er Derartiges dem Kläger nicht, weil man das auch gar nicht könne. Damit ist der B. 1. dem Klagevortrag ebenso entgegen getreten wie die übrigen Beklagten.
4. Dem Kläger ist der Beweis seiner entsprechenden, anspruchsbegründenden Behauptungen nicht gelungen. Der Senat vermag insoweit der Beweiswürdigung des Landgerichts in wesentlichen Punkten nicht zu folgen.
Rechtlich ist der streitige Sachvortrag des Klägers wie folgt einzuordnen.
Eine Haftung des B. 1. nach den §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280, 179, 249 BGB wäre zu bejahen, wenn er in Überschreitung seiner Untervollmacht (der B. 2.) sowie der der B. 2. erteilten Hauptvollmacht (der B. 4.) dem Kläger die von diesem behaupteten Renditezusage und/oder eine sonstige wahrheitswidrige Angabe - etwa zur Verfügbarkeit einer bestimmten Geldsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt - gemacht und ihn dadurch zu dem Abschluss der Versicherungsverträge veranlasst hätte.
Für diese Tatsachenfeststellungen fehlt jedoch die Grundlage.
Der Zeuge V... wusste, wie protokollkundig, zu der in sein Wissen gestellten Beweisfrage nichts zu bekunden. Eines weiteren Eingehens auf seine Aussage erübrigt sich mithin.
Der ebenfalls von dem Kläger benannte Zeuge W..., auf dessen - umstrittene - Glaubwürdigkeit es im Ergebnis bei der Würdigung seiner Aussage nicht ankommt, hat, was die Kammer verkennt, nur von Gesprächen berichtet, die erst im Jahre 2008, also etwa drei Jahre nach dem letzten Vertragsschluss der B. 4. mit dem Kläger, stattfanden. Er hat mithin nichts über die Verhandlungen des B. 1. mit dem Kläger berichten können, welche den Vertragsschlüssen vorausgingen, die vorliegend Gegenstand der Auseinandersetzung der Parteien sind. Die Aussage des Zeugen W... ist daher bereits ihrem objektiven Gehalt nach nicht ergiebig im Sinne des Klägers. Denn ihr kommt, unterstellt man den protokollierten Aussagetext, auf den der Senat Bezug nimmt, als inhaltlich der Wahrheit entsprechend, allenfalls eine indizielle Wirkung in dem Sinne zu, als es nicht ausgeschlossen erscheint, dass der B. 1. sich dem Kläger gegenüber ganz oder in Teilen so geäußert hat, wie es dieser behauptet. Diese bloße Indizwirkung wird jedoch zusätzlich dadurch entwertet, dass der Zeuge B... die Klagedarstellung entgegen der Auffassung des Landgerichts keineswegs mit der erforderlichen Sicherheit bestätigt hat, wie noch auszuführen sein wird. Ist aber bereits ein Hauptbeweismittel unergiebig, kann die lediglich indiztragende Bekundung eines Zeugen keine unterstützende Wirkung entfalten. Noch weniger vermag sie den ausbleibenden Hauptbeweis zu ersetzen, wie auf der Hand liegt.
Der Zeuge B..., der Bruder des Klägers, hat bekundet, sich an die Verhandlung des B. 1. mit dem Kläger über - lediglich - einen der vorliegend umstrittenen Versicherungsverträge erinnern zu können. Schon das verkennt die Kammer. Der B. 1., so der Zeuge, habe gesagt, es sei "mit durchschnittlich 12 - 15 % (Anmerkung des Senats: gemeint ist offenkundig die Rendite) zu rechnen" Es könne, so der B. 1. nach der Bekundung des Zeugen, auch "mal drunter sein", die 12 - 15 % seien aber "eigentlich sicher".
Der Kläger, so der Zeuge weiter, habe dem B. 1. auch noch erklärt, er brauche in etwa zehn Jahren Geld, um eine "Hausfinanzierung abzulösen". Er glaube, so der Zeuge, es seien 80.000,00 € oder 90.000,00 € genannt worden, das wisse er aber nicht mehr genau. Der B. 1. habe geantwortet, das wäre "locker zu machen".
Diese von dem Landgericht protokollierten, teils stark relativierenden Formulierungen des Zeugen B... ("durchschnittlich", ... "eigentlich" sicher) machen schon mit ihrem Wort-laut deutlich, dass er weder die eine noch die andere von dem Kläger behauptete Zusage des B. 1. mit der für dessen Verurteilung erforderlichen, hinreichenden Sicherheit bestätigt hat, und zwar nicht einmal hinsichtlich eines einzelnen Vertrages, auf welchen sich die Wahrnehmung des Zeugen seiner eigenen Bekundung nach nur bezogen haben kann. Es bleiben bereits auf der Grundlage des objektiven Gehalts der Zeugenaussage gemäß der Sitzungsniederschrift der Kammer vernünftige Zweifel an der Darstellung des beweispflichtigen Klägers, die zu seinen Lasten gehen.
Angesichts dieses Beweisergebnisses erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, auf welchen die Beklagten, insbesondere die B. 4., wiederholt hingewiesen haben, dass nämlich der Kläger wegen des nachfolgend noch zu behandelnden Inhalts der "Protokolle zum Kundengespräch" (betreffend die Verträge ATS-053-037, ATS-054-337 und ATB-006-951) von festen Renditeerwartungen grundsätzlich nicht habe ausgehen dürfen. Bei anderem Beweisaufnahmeergebnis wäre eine Behandlung der Frage angezeigt, ob, gegebenenfalls in welchem Umfang und mit welcher materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Tragweite dem Kläger von dem B. 1. etwa mündlich gemachte Zusagen gegenüber den schriftlich fixierten Vertragsinhalten Vorrang genössen.
5. Auch eine Schadenersatzhaftung der B. 4. nach den §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280, 249 BGB ist im Streitfall entgegen der Auffassung des Landgerichts zu verneinen.
Die Kammer führt in dem angefochtenen Urteil aus, die Beklagten, also auch die B. 4., müssten den Kläger so stellen, als habe er keinen der Verträge mit der B. 4. abgeschlossen. Namentlich müssten die Beklagten das Risiko dafür tragen, dass es sich nicht (mehr) ermitteln lasse, ob der Kläger bei - von der Kammer nicht angenommener - zutreffender Beratung seitens des B. 1. dennoch zumindest einen der umstrittenen Verträge abgeschlossen hätte. Zwar sei es richtig, dass, worauf die Beklagten hingewiesen hätten, das Eintreffen der - als zugesagt von der Kammer unterstellten - Rendite für die restlichen Vertragslaufzeiten nicht ausgeschlossen werden könne. Ebenso möglich seien aber weitere Wertverluste. Eine zuverlässige Prognose lasse sich nicht stellen. Dem Kläger sei es indessen nicht zuzumuten, bis zum Ende der Vertragslaufzeiten weitere Versicherungsbeiträge in der bloßen Hoffnung zu leisten, die versprochene Rendite künftig doch noch zu erreichen. Es handele sich nämlich um eine "spekulative" Anlage, und die Kammer sei davon überzeugt, dass der Kläger eine solche nicht gewünscht habe, wenn er auch in den Protokollen der B. 4. zu den Kundengesprächen die Rubrik "dynamisch" angekreuzt habe.
Das Landgericht geht mithin davon aus, die von dem Kläger mit der B. 4 abgeschlossenen Versicherungsverträge entsprächen schon grundsätzlich weder seinen Bedürfnissen noch seinen Wünschen. Das sei bei der Vermittlung der Vertragsabschlüsse von dem B. 1. als Untervertreter der B. 2. mit Wirkung gegen die B. 4. als Vertretene nicht hinreichend beachtet worden, weshalb der Kläger Schadenersatz verlangen könne. Dieser rechtlichen Wertung vermag der Senat nicht zu folgen. Sie steht nicht im Einklang mit dem geschilderten Sach- und Streitstand beider Verfahrensinstanzen.
Bei den von dem Kläger abgeschlossenen Versicherungsverträgen handelt es sich um fondsgebundene Rentenversicherungen. Hierbei stellt die B. 4. den so genannten Versicherungsmantel zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, mit welchen Aktien- und Rentenfonds dieser ausgefüllt werden soll. Der Kläger hat sich in allen vorliegend umstrittenen Fällen für einen so genannten gemanagten D... entschieden, bei welchem in eine Vielzahl von Fonds, auch Staatsanleihen und Festgeldanlagen, investiert wird. Damit soll das Insolvenzrisiko einzelner Anlageträger für den Versicherungsnehmer vermindert werden. Dieser kann sich jederzeit über den aktuellen Wert seines Fondsguthabens informieren.
Es handelt sich bei Versicherungsverträgen dieser Art um zwar mit einem hohen Verlustrisiko belastete, aber grundsätzlich seriöse Geschäfte, geschaffen für risikobereite Interessenten, die die Chance einer relativ hohen Rendite wahren wollen. Letzteres stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Er will, so sein Vortrag, lediglich, durch ein der B. 4. zuzurechnendes Fehlverhalten des B. 1. veranlasst, das Verlustrisiko unterschätzt und - objektiv betrachtet - seinem eigenen Versicherungsbedarf zuwider die Verträge abgeschlossen haben. Diese Wertung ist hingegen auf der Grundlage der unstreitigen oder bewiesenen tatsächlichen Umstände des Streitfalls nicht gerechtfertigt, lässt man die nach Auffassung des Senats nicht erwiesenen angeblichen Zusagen des B. 1. dem Kläger gegenüber unberücksichtigt. Die B.4. haftet mithin nicht gemäß § 278 BGB für das Handeln ihrer Vertreterin, der B.2., die wiederum grundsätzlich für das Verhalten ihres Untervertreters, des B.1., einzustellen hätte.
Die Pflicht des Versicherungsvermittlers zur Ermittlung des Versicherungsbedarfs eines Kunden ist eingeschränkt, wenn der Versicherungsnehmer etwa aufgrund seiner beruflichen Ausbildung selbst zur Ermittlung seines Bedarfs in der Lage ist. Der Versicherungsvermittler muss allerdings offensichtliche Fehlvorstellungen des Versicherungsnehmers über seinen eigenen Bedarf richtig stellen (OLG Hamm VersR 1992, 49; OLG Köln VersR 1974, 990). Anlass für eine weitere Bedarfsermittlung seitens des Versicherungsvertreters besteht, wenn der angebotene Vertrag den von dem Versicherungsnehmer angestrebten Versicherungszweck, etwa die Deckung eines bestimmten Lebensrisikos, erkennbar verfehlen würde (vgl. Prölss/Martin, 27. A., § 43 VVG (a.F.), Rn. 36).
Je höher der Informationsstand des Versicherungsnehmers, umso weniger ausgeprägt ist die produktbezogene Beratungspflicht des Vermittlers (BGH VersR 1992, 217). Der Versicherungsvertreter ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, über sämtliche Details des Vertrages oder der Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufzuklären, sondern nur über solche Punkte, die für den Abschluss des konkreten Vertrages üblicherweise von wesentlicher Bedeutung sind (BGHZ 40, 22; BGHZ 47, 101).
Legt man diese an einen Versicherungsvermittler zu stellenden Erwartungen zugrunde und berücksichtigt man im Übrigen die Umstände, welche gerade für die Kenntnis - Informations- und Zweckverfolgungssituation auf Seiten des Klägers kennzeichnend sind, spricht nichts für eine vertragliche Schadenersatzhaftung der B. 4.
Der Kläger hat unstreitig in allen Fällen der vorliegend umstrittenen Versicherungsverträge die Risikogruppe "dynamisch" ausdrücklich gewählt. Zu dreien der Verträge gibt es die entsprechenden Kunden-Gesprächsprotokolle, die das schriftlich belegen. Der Kläger hat außerdem angegeben, in Aktiengeschäften bzw. Geschäften mit Aktienfonds über als gut zu bewertende Kenntnisse und als mittelmäßig umfangreich zu bewertende Erfahrungen zu verfügen.
Angesichts der unter Ziffer I. der Gründe des Senatsurteils wörtlich wiedergegebenen Erläuterung in jenen Protokollen zu dem Begriff der als "dynamisch" bezeichneten Risikoklasse von Versicherungsverträgen konnte der Kläger keineswegs von einer "sicheren" Fonds-Kursent-wicklung ausgehen. Aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen war er in der Lage, die Erläuterung der Kursverlust-Risiken zu verstehen und abzuwägen, ob er bereits sei, sie einzugehen. Er hat sich dafür entschieden. Die Bewertung des Landgerichts, es handele sich um spekulative "Anlagen", die der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts nicht gewollt habe, findet in den feststehenden Tatsachen keine Stütze. Diese sprechen eher für das Gegenteil und zwar selbst dann, wenn man die Beweiswürdigung der Kammer als zutreffend unterstellt. Denn auch ein Versicherungsnehmer, der sich eine aus seiner Sicht begründete Renditehoffnung macht, aber dennoch das ihm bekannte Risiko ungünstiger Kursentwicklungen hinnimmt, trifft eine Entscheidung für den Vertrag und gibt damit zu erkennen, dass er ihn grundsätzlich abzuschließen wünscht. Eine grundlegende Ablehnung eines Vertrages des gewählten Typs kommt darin gerade nicht zum Ausdruck.
Seine von ihm selbst dokumentierten Vorkenntnisse ermöglichten es dem Kläger, das den Versicherungsverträgen zugrunde liegende System der Fondsstützung zutreffend einzuschätzen. Er hatte stets Gelegenheit, die Kursverläufe zu beobachten, und tat dies unstreitig auch mit Unterstützung des Zeugen W.... Allerdings mag der Kläger dem - im Aktiengeschäft allgemein geltenden - Erfordernis, Kursentwicklungen über längere Zeiträume nicht nur zu beobachten, sondern sie auch in einer gewissen Bandbreite hinzunehmen, nicht hinreichend Rechnung getragen haben. Der Kläger kann nachträglich erkannt haben, dass Verträge der von ihm gewählten Art nicht seinem Bedarf oder auch seinem Naturell entsprechen. Seine etwaige Vertragsreue gereicht indessen der Beklagten nicht zum rechtlichen Nachteil.
Der Kläger hätte, wenn er dem Typ der von ihm gewählten und abgeschlossenen Verträge konsequent hätte folgen wollen, sie nicht notleidend werden lassen dürfen, sondern sie weiter bedienen können. Dieser Überlegung ist er offenkundig, so ist sein Vortrag zu verstehen, nicht einmal näher getreten. Die wirtschaftlichen Folgen hat er zu tragen. Er kann sie nicht mit Erfolg auf die Beklagte, auch nicht die B. 4., abwälzen.
Diese grundlegenden rechtlichen Erwägungen machen es obsolet, in eine Bewertung der - streitigen - von dem Kläger noch kurz vor dem Senatstermin schriftsätzlich überreichten Berechnungen einzutreten.
6. Ohne dass es angesichts des bereits Ausgeführten für die Entscheidung des Rechtsstreits noch darauf ankommt, sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Formulierung des Zug-um-Zug-Vorbehaltes im Tenor zu Ziffer 1. des angefochtenen landgerichtlichen Urteils aus materiellrechtlichen Gründen nicht haltbar wäre.
Denn zum einen bleibt die Frage offen, wer auf Beklagtenseite künftig welche Rechte aus den zu übertragenden Rentenversicherungsverträgen, formuliert ist deren "Abtretung", soll herleiten können. Zum anderen ist offen gelassen, ob die Beklagten als Einzelgläubiger oder als Gesamtgläubiger in eine oder mehrere Rechtspositionen eintreten sollen.
7. Die Auseinandersetzung der Parteien über den von ihm nicht in Abrede gestellten Rat des B. 1. an den Kläger, bestimmte Verträge zu kündigen, und den ebenfalls unstreitigen Umstand, dass er sich um die Kündigungserklärungen sogar selbst kümmerte, wie seine persönliche Anhörung ergeben hat, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich. Denn der Kläger verlangt von den Beklagten nicht etwa den Ersatz des behaupteten, aber streitigen Verlustes, der ihm angeblich hierdurch entstanden ist. Vielmehr beschränkt er sich ausweislich seines nach wie vor verfolgten Klagebegehrens auf die Rückerstattung der auf die Verträge mit der B. 4. gezahlten Versicherungsprämien.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis des Klägers auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Auch erfordern weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichtes. Die rechtliche Beurteilung des Streitfalls durch den Senat gründet sich auf die Bewertung der besonderen Einzelumstände sowie die vom Landgericht durchgeführte, aber - ohne das Erfordernis ihrer Wiederholung - abweichend gewürdigte Beweisaufnahme. Der Senat setzt sich mit den von ihm in einzelnen Rechtsfragen eingenommenen Standpunkten nicht erkennbar in Widerspruch zu der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts.

RechtsgebietBGBVorschriften§§ 116 Abs. 1, 179 BGB