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· Fachbeitrag · Haftung

Mangelnde Aufklärung über Ausstieg aus der Basisrente ‒ Schadenersatz droht

| Zu der Obliegenheitspflicht dem Versicherungsnehmer (VN) gegenüber gehört die Aufklärung, dass die Kündigung einer staatlich geförderten Basisrentenversicherung (Rürup-Rente) durch den VN schwerwiegende Nachteile für ihn haben kann. Das ergibt sich aus einem Urteil des OLG Köln. Verletzen Sie die Ihnen obliegende Pflicht bzw. einer Ihrer Mitarbeiter oder Untervertreter, stehen Sie und/oder Ihr Versicherer in der Haftung. |

OLG Köln: Pflicht zur Aufklärung über Nachteile

Ein selbstständiger Handwerker hatte 2008 einen Basisrentenversicherungsvertrag abgeschlossen. Während der Beratung durch einen Versicherungsvertreter wurde er nicht ausdrücklich über die Nachteile der Versicherung im Falle deren Kündigung aufgeklärt. Er zahlte Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 52.000 Euro an den Versicherer. Als er bemerkte, dass er in einem Notfall die bis dahin eingezahlten Prämien nicht zurückerhält, machte er Schadenersatzansprüche geltend, zuletzt gegen den Versicherer. Sein Argument: Wäre er diesbezüglich korrekt aufgeklärt worden, hätte er den Basisrentenversicherungsvertrag nicht abgeschlossen.

 

Das OLG nimmt den Versicherer in die Pflicht: Er muss dem VN die Prämien nebst Zinsen zurückzahlen (OLG Köln, Urteil vom 26.07.2019, Az. 20 U 185/18, Abruf-Nr. 211082).

 

Beweispflicht trifft Aufklärungspflichtigen

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines kausalen Schadens trägt der VN. Das kann sich aber zu seinen Gunsten ändern: Steht fest, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn der Rat ordnungsgemäß erteilt und befolgt worden wäre, wird vermutet, dass sich der VN dem Rat entsprechend verhalten hätte. Dann muss der Aufklärungspflichtige beweisen, dass der VN das vorgeschlagene Produkt auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte. Im Kölner Fall gelang das dem Versicherer nicht.

 

Hier rächte sich insbesondere das Fehlen eines Beratungsprotokolls, aus dem hätte hervorgehen können, dass der VN ordnungsgemäß beraten worden ist. Daher konnte der Versicherer nicht darlegen, dass der von ihm beauftragte Vertreter den VN auf eine fehlende Kündigungsmöglichkeit hingewiesen hat, etwa zum Zwecke der Auszahlung der bislang eingezahlten Prämien oder eines Rückkaufswerts, der bei einem solchen Vertrag nicht entsteht.

 

Schadenersatzanspruch ‒ Rückabwicklung des Vertrags

Der Verstoß gegen die Aufklärungspflicht begründet einen Anspruch auf Schadenersatz (§ 6 Abs. 5 VVG, § 249 Abs. 1 BGB). Danach hat der Versicherer den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

 

Weil der VN den Vertrag bei ordnungsgemäßer Beratung nicht geschlossen hätte, sprach das OLG Köln ihm einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrags unter Zurückzahlung eingezahlter Prämien und Ersatz des Zinsschadens zu.

 

Kein Mitverschulden des VN mangels Durchsicht der Vertragsunterlagen

Ein anspruchsminderndes oder gar ausschließendes Mitverschulden des VN nach § 254 Abs. 1 BGB liegt laut OLG nicht vor. Dieses lässt sich nicht daraus herleiten, dass der VN es unterlassen hat, die ihm ausgehändigten Vertragsunterlagen durchzusehen, um selbst die Unstimmigkeit des Vertragsinhalts mit seinen Vorstellungen erkennen zu können.

 

Wichtig | Das Argument des Versicherers zog nicht, der VN habe den Angaben des beratenden Vertreters nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich. Dies stehe im Widerspruch zum Grundgedanken der Aufklärungs- und Beratungspflicht. Der VN dürfe davon ausgehen, dass die ihm erteilten Hinweise richtig und vollständig sind.

Aufklärungspflicht über Nachteile der Rürup-Rente

Bei der Beratung und Vermittlung von Basisrentenversicherungsverträgen sollten Sie Selbstständige grundsätzlich immer auf deren Nachteile hinweisen. Beratungsgegenstand sollte demnach sein:

 

  • Im Kündigungsfall werden bei einem Basisrentenversicherungsvertrag weder ein Rückkaufswert ausgezahlt noch die eingezahlten Beiträge rückerstattet. Der Vertrag wird lediglich beitragsfrei gestellt. Eine Geldmittelbeschaffung im Bedarfsfall ist also nicht möglich. Zum Renteneintrittsalter wird eine Rente ausgezahlt, ein Kapitalwahlrecht ist ausgeschlossen.

 

  • Der Basisrentenversicherungsvertrag kann nicht vererbt werden. Um bei der Basisrente auch einen Schutz für Hinterbliebene zu erlangen, muss eine Zusatzversicherung mit eigener Beitragszahlung abgeschlossen werden. Enthält der Vertrag keine solche Zusatzversicherung, verfällt im Todesfall des VN das angesparte Kapital und geht auf die Versichertengemeinschaft über.

 

  • Der Basisrentenversicherungsvertrag kann ferner nicht veräußert, übertragen oder beliehen werden. Das bedeutet, der VN ist bis zu seinem Tod an den Versicherungsvertrag gebunden. Daher ist auch hier eine Geldmittelbeschaffung im Bedarfsfall nicht möglich.

 

PRAXISTIPP | Protokollieren Sie bei einem Basisrentenversicherungsvertrag Ihre Aufklärung und lassen Sie sich diese vom VN gegenzeichnen. Nur so können Sie darlegen, dass der VN von Ihnen ordnungsgemäß beraten wurde.

 
Quelle: Ausgabe 12 / 2019 | Seite 7 | ID 46168895