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· Fachbeitrag · Berufsrecht

Nettopolicen - OLG hält Honorarvereinbarungen bei Ausschließlichkeitsvertretern für zulässig

| Es ist zulässig, dass ein Ausschließlichkeitsvermittler für seine Tätigkeit eine Honorarvereinbarung mit dem Kunden schließt. So sieht es jedenfalls das OLG Naumburg. |

Problem: Großer Aufwand - kein Verdienst

Das Problem ist altbekannt: Ein Kunde lässt sich lange und ausführlich beraten, schließt einen Versicherungsvertrag ab und kündigt diesen ein paar Tage später wieder. Der Versicherungsvertreter hat einen relativ großen Arbeitsaufwand, jedoch durch die Provisionsrückbelastung keinen Verdienst (Schicksalsteilungsgrundsatz). Häufen sich solche Fälle, ist der Wunsch eines Ausschließlichkeits- oder Mehrfachvermittlers nach einem anderen Vergütungssystem verständlich. Liegt die Lösung in einer Honorarvereinbarung?

Honorarvereinbarung bei Ausschließlichkeitsvermittlern?

Bei einer Honorarvereinbarung zahlt der Kunde einen vorher festgelegten Betrag für die Beratung an den Vermittler und nicht für die Vermittlung selbst. Sollte der Kunde es sich anschließend anders überlegen und den Versicherungsvertrag widerrufen, bleibt die Beratungsvergütung bestehen und das Geld (für das der Versicherungsvertreter ja eine Beratungsleistung erbracht hat) somit beim Vermittler. Soweit so gut.