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· Fachbeitrag · Agenturvertrag

Fristgerechte Kündigung auch ohne Angabe von Gründen?

| Ein Leser fragt: Kann der Versicherer den Agenturvertrag fristgerecht kündigen, ohne Gründe anzugeben? Rechtsanwalt Bernd Schleicher aus München beantwortet die Frage. |

 

Unsere Antwort | Ja, der Versicherer kann den Agenturvertrag ohne besonderen Grund ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfristen kündigen. Das setzt allerdings voraus, dass der Vertrag nicht befristet abgeschlossen wurde oder der Versicherer für eine bestimmte Zeit auf den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung verzichtet hat.

 

PRAXISHINWEIS | Kündigt der Versicherer ordentlich, haben Sie einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB. Sie müssen aber darauf achten, dass Sie den Ausgleichsanspruch wenigstens dem Grunde nach innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Agenturvertrags geltend machen (§ 89b Abs. 4 Satz 2 HGB), etwa in der Form: „Hiermit mache ich meinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend, bitte lassen Sie mir eine entsprechende Berechnung zukommen.“ Die Berechnung lassen Sie dann am besten von einem versierten Anwalt prüfen, weil es darin regelmäßig viele Punkte zulasten des Vertreters gibt.