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· Fachbeitrag · Ausgleichsanspruch

So holen Sie beim Ausgleichsanspruch das Maximum für sich heraus - Teil IV

von Rechtsanwalt Dr. Michael Wurdack und Rechtsanwalt Mathias Effenberger, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack, Göttingen

| Der Ausgleichsanspruch stellt für viele Versicherungsvertreter die wirtschaftliche Absicherung oder gar die zentrale Altersversorgung dar. Die aktuelle Rechtsprechung hat jetzt die Diskussion um die richtige Berechnung des Ausgleichsanspruchs neu entfacht. Daher erläutern wir Ihnen in einer Beitragsserie, wie Sie beim Ausgleichsanspruch das Maximum für sich herausholen. Erfahren Sie in diesem Beitrag alles über die Anrechnung des Barwerts einer betrieblichen Altersversorgung und den Ausgleichsanspruch im mehrstufigen Vertrieb sowie bei einer Vertreter-GmbH. |

Anrechnung des Barwerts betrieblicher Altersversorgung

Bei allen Berechnungsarten des Ausgleichsanspruchs - sowohl nach den „Grundsätzen“ als auch nach dem Gesetz - stellt sich die Frage, ob Leistungen des vertretenen Unternehmens (Versicherers) für eine betriebliche Altersversorgung des Vertreters auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden können.

 

Grundvoraussetzung für die Anrechnung ist, dass der Vertreter nach Vertragsende Vorteile aus solchen Versorgungsleistungen in Form einer unverfallbaren Anwartschaft hat. Außerdem kommt eine Anrechnung nur hinsichtlich derjenigen Teile in Betracht, die vom Unternehmen finanziert wurden.