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· Fachbeitrag · Agenturrecht

Wie schütze ich meine Akquisedaten bei Bestandsübertragung?

von Rechtsanwalt Bernd Schleicher, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen, München

| Überträgt der Versicherer die Versicherungsverträge eines Kunden auf einen anderen Vermittler, löscht er aus dem Bestandsführungssystem des bis dahin betreuenden Vertreters alle Vertragsdaten - auch die Akquisedaten dieses Kunden. Erleben Sie, inwieweit das rechtens ist. |

 

Frage: Der Versicherer teilt mir mit, dass ein Kunde wunschgemäß auf einen anderen Vermittler übertragen wurde. Mit der Übertragung werden automatisiert alle Vertrags- und Akquisedaten aus meinem Bestandsführungssystem gelöscht. Ich habe keine Möglichkeit mehr, eine Rückgewinnung zu versuchen und Begleitvorgänge zu archivieren, die mich vor einer späteren Haftung schützen. Da unser Büro papierlos arbeitet, kann ich auch nicht auf Papier zurückgreifen. Ist der Versicherer bezüglich meiner Akquisedaten im Recht?

 

Antwort: Sie haben zwar Anspruch auf Ihre persönlichen Akquisedaten, aber technisch ist das für den Versicherer schwer lösbar, wenn Sie diese im Bestandsführungssystem eingepflegt haben.

 

Persönliche Akquisedaten als Geschäftsgeheimnis des Vertreters

Sie haben Anspruch auf Ihre persönlichen Akquisedaten, also der Daten, die Ihnen der Versicherungskunde persönlich und nicht dem Versicherer gegeben hat. Das sind zum Beispiel die Zugehörigkeit zu Vereinen, Hobbys, familiäre Situationen, Zukunftspläne oder nicht im öffentlichen Verzeichnis registrierte Handynummern. Diese Daten sind Ihre Geschäftsgeheimnisse.

 

Der Versicherer steht aber vor dem Problem, dass sich die persönlichen Akquisedaten und die Daten des Versicherers schwer trennen lassen, wenn sich diese Daten im System des Versicherers befinden. Mit einer automatisierten Löschung aus Ihrem Bestandsführungssystem geht er auf Nummer sicher.

 

PRAXISHINWEIS | Speichern Sie Ihre persönlichen Akquisedaten selbst separat ab, wenn Sie sie bei einer Bestandsübertragung behalten möchten. Denn Sie dürfen diese Daten sammeln, aufbewahren und speichern. Holen Sie für das separate Speichern die schriftliche Zustimmung des Kunden ein. Damit lösen Sie auch folgendes Problem: Der Kunde stimmt im Regelfall nicht zu, dass Sie seine persönlichen Daten an Dritte weitergeben. Tun Sie es doch und geben diese Daten an Dritte - auch den Versicherer -, verstoßen Sie gegen das Datenschutzgesetz.

 

Auskunftsanspruch gegen Versicherer im Haftungsfall

Sind Ihre Daten aus dem Bestandsführungssystem gelöscht, und sollte tatsächlich ein Haftungsfall auf Sie zukommen, sind Sie nicht rechtlos: Sie haben einen Auskunftsanspruch gegen den Versicherer hinsichtlich der für Sie nicht mehr zugänglichen Daten.

Quelle: Ausgabe 11 / 2015 | Seite 5 | ID 43556413