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· Fachbeitrag · Agenturrecht

Der Versicherungsvertreter als Tippgeber für Makler und die Grenzen der Tippgeberschaft

von Rechtsanwältin Michaela Ferling, Ferling Rechtsanwälte, München

| Ein Versicherungsvertreter kann zugleich Tippgeber für einen Versicherungsmakler sein. Für die Tippgeberrolle gibt es aber enge Grenzen. Das hat das LG Konstanz in einem einstweiligen Verfügungsverfahren geklärt. Die Entscheidung ist wichtig für alle Versicherungsvertreter, die neben ihrer Ausschließlichkeitsbindung „Maklerlösungen“ anbieten. |

Das Modell mit einem „hauseigenen“ Makler

Der beklagte Vermittler war zunächst Untervermittler eines Mehrfachagenten. Diesen Vertrag hatte er gekündigt. Seither war er als Ausschließlichkeitsvermittler mit einer Erlaubnis als gebundener Vertreter tätig und bemüht, die bisher von ihm betreuten Kunden weiter zu betreuen.

 

Das Problem bestand für ihn darin, die Kunden nicht nur wettbewerbskonform abzuwerben, sondern für die Kunden, die seine weitere Betreuung wünschten, eine Lösung für deren noch längerfristig bestehende Versicherungsverträge zu finden. Während der Versicherungsmakler diese Verträge in seinen Bestand grundsätzlich übertragen lassen kann, wenn auch in der Regel ohne Courtage, besteht für den Versicherungsvertreter diese Möglichkeit nicht. Für diese Fälle stellte ihm nun sein Prinzipal einen „hauseigenen“ Makler zur Verfügung, mit dem nach den Feststellungen des LG Konstanz lediglich ein Tippgebervertrag ohne Betreuung oder Beratung vor Ort bestand.