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01.06.2016 · Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende

Fällt das Jahresende auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Sprich: In einem solchen Fall tritt die Verjährung nicht mit Ablauf des 31. Dezember ein, sondern nach § 108 Abs. 3 AO erst mit Ablauf des nächsten Werktags. Das hat der BFH entschieden (BFH, Urteil vom 20.1.2016, Az. VI R 14/15, Abruf-Nr. 184832 ).