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· Fachbeitrag · Lebensversicherung/Altersversorgung

So ist die Leistung aus einer LV anstelle eines Ausgleichsanspruchs zu versteuern

| Wie sind Leistungen aus einer Lebensversicherung zu versteuern, die an die Stelle des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB getreten sind - als gewerbliche Einkünfte oder im Rahmen der Kapitaleinkünfte? Letzteres, meint der BFH. Das kann für den Versicherungsvertreter vorteilhaft sein. |

Anrechnung der Altersversorgung auf Ausgleichsanspruch

Im Urteilsfall betrieb ein Versicherungsvertreter seit 1981 eine selbstständige Agentur und war für zwei Versicherer tätig. Nach den Vertreterverträgen sollte der Versicherungsvertreter u. a. eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung erhalten. Diese sollte durch zwei Lebensversicherungsverträge sichergestellt werden, die im Todesfall oder bei Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren eine Kapitalzahlung vorsahen.

 

In einem Zusatz zu den Vertreterverträgen erklärte der Vertreter, dass ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB aus Billigkeitsgründen insoweit nicht entstehen sollte, als er Leistungen aus der Alters- und Hinterbliebenenversorgung schon erhalten oder noch zu erwarten habe. Es sollte der aus den Beiträgen der beiden Versicherungsunternehmen aufgebaute Teil der Leistungen (Kapitalwert) angerechnet werden.

 

Erfassung der Beiträge des Versicherers als Betriebseinnahmen

In der Folgezeit zahlten nicht nur die beiden Versicherungsunternehmen Beiträge zu den Lebensversicherungen, sondern auch der Vertreter selbst. Die von den Versicherungsunternehmen geleisteten Beiträge hatte der Vertreter in allen Jahren als Betriebseinnahmen erfasst und versteuert.

 

Altersversorgung und Ausgleichsanspruch unterschiedlich zu versteuern

Zum 30.06.2007 gab der Vertreter seine berufliche Tätigkeit nach dem Erreichen der Altersgrenze auf. Die beiden Versicherer errechneten für den Mann einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB von zusammengerechnet rund 118.000 Euro. Die anzurechnenden Leistungen aus der Altersversorgung betrugen rund 114.000 Euro. Als Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB verbleiben daher nur noch rund 4.000 Euro. Diese wurden an den Mann ausgezahlt.

 

Wichtig | Nur diese 4.000 Euro muss der Vertreter als gewerbliche Einkünfte versteuern, so der BFH. Die Lebensversicherung ist dagegen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG nur im Rahmen der Kapitaleinkünfte steuerpflichtig (BFH, Urteil vom 08.12.2016, Az. III R 41/14, Abruf-Nr. 193343).

Lebensversicherung bei den Kapitaleinkünfte steuerpflichtig

Bei den streitigen, im Jahr 1981 abgeschlossenen Lebensversicherungen handelte es sich aber um steuerbegünstigte, vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Altverträge. Der Vertreter darf die Erträge aus den Lebensversicherungen daher vollständig steuerfrei vereinnahmen.

 

Altersversorgung ist privat veranlasst

Begründung des BFH: Der Anspruch des Versicherungsvertreters auf die Altersversorgung ist steuerrechtlich als solche zu behandeln. Nur weil der Anspruch auf die Altersversorgung im Wesentlichen an die Stelle des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB getreten ist und der Vertreter die Beitragszahlungen der Versicherungsunternehmen als Betriebseinnahmen versteuert hat, darf der Anspruch auf die Altersversorgung nicht zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gerechnet werden.

 

Natur des versicherten Risikos aus Sicht des Vertreters maßgebend

Für die Frage der Zuordnung eines Versicherungsvertrags zum steuerlichen Betriebs- oder Privatvermögen ist vielmehr grundsätzlich auf die Natur des versicherten Risikos abzustellen. Der Abschluss einer Lebensversicherung ist aber in der Regel privat veranlasst. Daher gehören auch Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag zum Privatvermögen.

 

Im Streitfall war der Abschluss der Lebensversicherungsverträge zwar aus der Sicht der Versicherungsunternehmen betrieblich veranlasst, nicht jedoch aus der maßgeblichen Sicht des Vertreters. Die Zahlung von Beiträgen durch die Versicherungsunternehmen ändert nichts am „privaten“ Charakter der Alters- und Hinterbliebenenversorgung für den Versicherungsvertreter.

Auswirkungen auf die Praxis

Wird der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB von Anfang an teilweise durch eine Kapitallebensversicherung ersetzt, gehören die späteren Auszahlungen aus der Versicherung nicht zu den gewerblichen Einkünften, sondern zu Kapitaleinkünften. Das heißt:

 

  • Lebensversicherungen, die spätestens im Jahr 2004 oder früher abgeschlossen worden sind und bestimmte Vorgaben des Gesetzgebers einhalten (z.B. mindestens zwölf Jahre Laufzeit), haben für den Anleger den Vorteil, dass die spätere Auszahlung steuerfrei ist.

 

  • Bei Lebensversicherungen, die ab dem Jahr 2005 abgeschlossen worden sind, ist die Auszahlung ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen nur zur Hälfte steuerpflichtig, wenn u. a.
    • die Ablaufleistung in einem Betrag ausgezahlt wird,
    • der Vertrag eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren hat,
    • die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahrs erfolgt (für Neuverträge seit dem Jahr 2012 nach vollendetem 62. Lebensjahr) und
    • der Todesfallschutz mindestens 50 Prozent der Beitragssumme umfasst (gilt für Verträge, die nach dem 31.03.2009 abgeschlossen wurden).

 

Weiterführender Hinweis

Quelle: Ausgabe 06 / 2017 | Seite 8 | ID 44647740