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· Fachbeitrag · Kfz-Kosten

Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des Jahres unzulässig

| Hat einer Ihrer Mitarbeiter das ganze Jahr über denselben Dienstwagen gefahren und erst ab dem Monat Mai ein Fahrtenbuch geführt, sind die Aufzeichnungen dieses Fahrtenbuchs für das FG Münster steuerlich nicht verwertbar. Folge: Der geldwerte Vorteil ist nach der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln. |

 

Begründung: Wäre es erlaubt, den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung eines Dienstwagens einen Teil des Jahres nach der Ein-Prozent-Regelung und einen Teil nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln, würde sich der Mitarbeiter logischerweise in Zeiten der umfangreicheren Privatnutzung stets für die Ein-Prozent-Regelung entscheiden (FG Münster, Urteil vom 27.4.2012, Az. 4 K 3589/09; Abruf-Nr. 121842).

 

PRAXISHINWEIS | Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Arbeitnehmer hat Revision beim BFH eingelegt (Az. VI R 35/12).

 
Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 3 | ID 34345630