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· Fachbeitrag · Kfz-Kosten

Poolfahrzeug: Verbot der Privatnutzung kann Anwendung der Ein-Prozent-Regelung verhindern

| Verfügt ein Arbeitgeber, dass ein Arbeitnehmer ein Poolfahrzeug nur für betriebliche Zwecke sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen darf und verbietet er eine Privatnutzung des Wagens, ist die Ein-Prozent-Regelung nicht anwendbar. Das hat der BFH klargestellt. |

Anwendung der Ein-Prozent-Regelung durch Finanzamt

Im Urteilsfall standen einem Arbeitnehmer Poolfahrzeuge zur Verfügung. Ein Fahrtenbuch wurde für die Fahrzeuge nicht geführt. Die private Nutzung der Wagen war arbeitsvertraglich verboten. Der Arbeitgeber hat das Nutzungsverbot durch das Festhalten der Kilometerstände wöchentlich überprüft. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durfte der Arbeitnehmer die Fahrzeuge aufgrund einer mündlichen Vereinbarung nutzen. Diese Nutzung hat der Arbeitgeber mit der 0,03-Prozent-Regelung versteuert.

 

Das Finanzamt setzte zudem den geldwerten Vorteil für die private Nutzung mittels Ein-Prozent-Regelung fest. Das FG Niedersachsen folgte dem. Der BFH sieht das aber erfreulicherweise anders.