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· Fachbeitrag · Finanzierungs-LV

Zinscap bei Finanzierungs-LV steuerschädlich

| Kurz und bündig sagt der BFH: Eine vor 2005 abgeschlossene Finanzierungs-LV ist steuerschädlich, wenn mit dem Darlehen auch Finanzierungskosten des Darlehens mitfinanziert werden. Denn damit dient das Darlehen nicht mehr ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs-/Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). |

 

Im Urteilsfall wurde mit dem Darlehen ein Zinscap zur Begrenzung der Darlehenszinsen mitfinanziert. Das Zinscap hatte die Bagatellgrenze von 2.556 Euro überschritten. Ergebnis für den BFH: Steuerschädlichkeit (BFH, Urteil vom 12.10.2011, Az. VIII R 49/09; Abruf-Nr. 120382). Damit macht der BFH indirekt deutlich, dass das Zinscap auch dann zu den steuerschädlichen Finanzierungskosten zählt, wenn es sich um einmalige bankübliche Finanzierungskosten handelt, deren Mitfinanzierung die Finanzverwaltung für unschädlich hält (BMF, Schreiben vom 15.6.2000, Az. IV C 4 - S 2221-86/00, Rz. 15; Abruf-Nr. 000807).

 

PRAXISHINWEISE |  

  • Eine steuerschädliche Darlehensverwendung ist nicht mehr heilbar. Sprich: Sämtliche Sparanteilszinsen sind einkommensteuerpflichtig.
  • Zur Schadensbegrenzung müsste über eine Umfinanzierung mit der Bank verhandelt werden, an deren Ende eine Beitragsfreistellung der steuerschädlichen Versicherung steht. Dann können weitere „Beiträge“ in eine steuerunschädliche Tilgungsart investiert werden. Das hätte den Charme, dass bei einer beitragsfreien Lebensversicherung das Deckungskapital immer noch mindestens mit einem für heutige Verhältnisse hohen Garantiezins verzinst wird.
  • Wenn Sondertilgungen möglich sind, ist auch eine Kündigung der Lebensversicherung zu überdenken.
 
Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 4 | ID 31786640