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· Fachbeitrag · Einkommensteuer

Musterprozesse: Prozesskosten stets geltend machen

| Die Finanzämter mauern, wenn Sie für die Jahre bis einschließlich 2012 Prozesskosten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Grund ist ein Nichtanwendungserlass. Dieser wackelt jetzt aber. Lesen Sie, wie Sie Ihre Rechte wahren. |

 

Hintergrund | Nach Auffassung des BFH sind Prozesskosten unabhängig vom Gegenstand als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH, Urteil vom 12.5.2011, Az. VI R 42/10; Abruf-Nr. 112367). Auf dieses Urteil hat der Gesetzgeber mit einem Nichtanwendungserlass und ab 2013 mit einer gesetzlich einschränkenden Neuregelung reagiert (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).

 

Für die Jahre bis einschließlich 2012 zweifelt die Finanzverwaltung jetzt den Nichtanwendungserlass wohl selbst an. Die OFD Nordrhein-Westfalen hat ihre Finanzämter angewiesen, bei Einsprüchen gegen die Nichtberücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung selbst dann ein Ruhen des Verfahrens zu gewähren, wenn die Streitfälle nur beim FG anhängig sind (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurz-Info ESt Nr. 02/2013 vom 16.7.2013; Abruf-Nr. 133645).

 

Weiterführender Hinweis

  • Die einschlägigen Verfahren finden Sie im Beitrag „Profitieren Sie optimal von den Verfahren anderer und nutzen Sie Ihre Steuerspar-Chancen“, WVV 2/2014, Seite 13
Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 2 | ID 42433341