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· Fachbeitrag · Buchführung

Geschäftsunterlagen ‒ das darf 2018 in den Reißwolf

| The same procedure as every year ‒ zu Beginn eines Jahres stellen Sie sich die Frage, welche Geschäftsunterlagen Sie aussortieren und vernichten dürfen, um Platz für neue Unterlagen zu schaffen. Die Antwort liefert die folgende alphabetisch sortierte Übersicht „Aufbewahrungsfristen 2018“ mit allen Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist jetzt abgelaufen ist. |

 

PRAXISHINWEISE | Sie müssen zur Aufbewahrung Folgendes wissen:

  • Geschäftsunterlagen sind je nach Art sechs oder zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht, Abschlüsse festgestellt oder Handelsbriefe empfangen oder abgesandt wurden.
  • Erleichterungen gelten bei der Aufbewahrung von Lieferscheinen aufgrund des zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes rückwirkend seit 01.01.2017: Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit Erhalt der Rechnung, für abgesandte Lieferscheine mit Versand der Rechnung.
  • Sie dürfen die Unterlagen trotz Ablauf der regulären Frist nicht vernichten, wenn eine Außenprüfung oder ein Einspruchsverfahren läuft bzw. die entsprechende Steuerfestsetzung vorläufig ist (§ 147 Abs. 3 AO).
  • Für die Verpflichtung zur Aufbewahrung müssen Sie in der Bilanz eine Rückstellung bilden. Mehr dazu in WVV 7/2011, Seite 14.
 

Weiterführende Hinweise