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· Fachbeitrag · Bilanz

Neue Bewertung von Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

| Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen Sie handels- und steuerrechtlich eine Rückstellung bilden - aufgrund der Neuregelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) aber in unterschiedlicher Höhe. Denn in der Handelsbilanz müssen Sie die Rückstellung abzinsen. |

Berechnung der Rückstellung

Für die Verpflichtung, die in § 257 Handelsgesetzbuch (HGB) und § 147 Abgabenordnung aufgeführten Geschäftsunterlagen aufzubewahren, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Dies betrifft zum Beispiel die Aufwendungen für Jahresabschlüsse und Anlagevermögenskarteien über zehn Jahre und für Lohnkonten, Handels- oder Geschäftsbriefe über sechs Jahre. Werden Unterlagen freiwillig länger aufbewahrt, kommt eine Rückstellung insoweit nicht in Betracht, weil es an der rechtlichen Verpflichtung fehlt.

 

Praxishinweis |

Sind Feststellungen zur Zusammensetzung der Unterlagen nicht oder nur unter erheblichem Aufwand möglich, kann für Unterlagen, zu deren Archivierung der Unternehmer nicht verpflichtet ist, ein 20-prozentiger Abschlag von den Gesamtkosten vorgenommen werden (Oberfinanzdirektion [OFD] Hannover, Verfügung vom 27.6.2007, Az: S 2137 - 106 - StO 222/221; Abruf-Nr. 073325).

Die Rückstellung kann nach Ansicht der Finanzverwaltung (OFD Hannover) nach zwei Methoden ermittelt werden: