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· Fachbeitrag · Betriebsausgaben

Bewirtung in besonderem Ambiente: Abzug nicht gefährden!

| Laden Sie Geschäftsfreunde oder Kunden in besonderer Umgebung zu einem Meeting ein, kann der Betriebsausgabenabzug schnell kippen. Das Finanzamt beruft sich dann meist auf § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG - und hat damit ein starkes Argument. Das lehrt eine Entscheidung des BFH. |

 

Hintergrund | Nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG sind Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke und für die damit zusammenhängenden Bewirtungen nicht abziehbar. Das musste nun auch ein Unternehmer erfahren, der Kunden anlässlich der Kieler Woche auf eine barocke Segelyacht eingeladen hatte (BFH, Urteil vom 2.8.2012, Az. IV R 25/09; Abruf-Nr. 122835).

 

PRAXISHINWEIS | Der Betriebsausgabenabzug kann für Veranstaltungen in besonderem Ambiente gerettet werden, wenn Sie dem Finanzamt nachweisen, dass es sich um ein rein betriebliches Treffen handelte (Beratungs- und Besprechungsprotokolle führen) und die hier vermittelten Verträge die Ausgaben um ein Vielfaches übersteigen (Vertrag und Umsatzzahlen mit dem Kunden vorlegen).

 
Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 2 | ID 35964430