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· Fachbeitrag · Betriebsausgaben

FG Düsseldorf: Aufwendungen für sog. Herrenabende sind gemischt veranlasst

| Aufwendungen für die Ausrichtung von sog. Herrenabenden können wegen einer privaten Mitveranlassung nur hälftig als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zu dem Schluss kommt das FG Düsseldorf im zweiten Rechtszug. Aber scheinbar ist das eine never ending story. |

Streit um Aufwendungen für Herrenabende

Eine Partnerschaft von Rechtsanwälten veranstaltete im Garten eines der Partner Herrenabende. Der Teilnehmerkreis, ausschließlich Männer, bestand aus Mandanten, Geschäftsfreunden und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Die Gäste wurden begrüßt, bewirtet und unterhalten. Die Partnerschaft der Rechtsanwälte machte geltend, dass die Aufwendungen der Pflege und Vorbereitung von Mandaten gedient hätten und daher voll als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Die Rechnung hatten sie ohne den Wirt gemacht.

Historie der konkreten Auseinandersetzung

Das FG Düsseldorf war der Ansicht, der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen stehe das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten und ähnliche Zwecke in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG entgegen (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, Az. 10 K 2346/11 F, Abruf-Nr. 142311).