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05.03.2020 · Nachricht · Arbeitgeberleistungen

Verbilligte Überlassung von Wohnungen an Arbeitnehmer

| Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern Wohnraum unentgeltlich oder verbilligt überlassen oder diesen bezuschussen. Dieser Sachbezug ist prinzipiell steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Seit dem 01.01.2020 muss aber unter bestimmten Voraussetzungen kein geldwerter Vorteil mehr bei der verbilligten Überlassung angesetzt werden. Unser Schwester-Informationsdienst LGP Löhne und Gehälter professionell hat die Spielregeln in einem Beitrag zusammengestellt. |