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· Fachbeitrag · Altersversorgung

Bereits unentgeltliche Geschäftsführung ist ein Dienstverhältnis

| Für die Bestimmung des Teilwerts einer Pensionsverpflichtung beginnt das Dienstverhältnis im Falle einer zunächst unentgeltlichen Tätigkeit eines Geschäftsführers für eine GmbH bereits mit der Aufnahme der unentgeltlichen Tätigkeit. Es beginnt nicht erst zu dem Zeitpunkt, in dem die GmbH dem Geschäftsführer eine Vergütung zahlt, hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden. |

 

Im Streitfall war der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH seit 1998 an für die Gesellschaft unentgeltlich tätig. Erst im Jahr 2002 wurde eine Vereinbarung über eine Vergütung und eine Pension getroffen. Bei der Berechnung der Pensionsrückstellung ging man in der GmbH davon aus, dass das Dienstverhältnis bereits 1998 begann. Die anschließende Betriebsprüfung war anderer Auffassung. Das FG gab jedoch der GmbH Recht. Es kommt für die Bestimmung des Teilwerts einer Pensionsverpflichtung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG auf den tatsächlichen Dienstantritt an, wenn noch keine Vergütung gezahlt wird (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.3.2012, Az. 12 K 12081/09; Abruf-Nr. 122687).

 

PRAXISHINWEIS | Das FG hat die Revision zugelassen, weil der BFH noch nicht entschieden hat, ob auch ein unentgeltliches Rechtsverhältnis ein Dienstverhältnis sein kann. Die Revision wurde auch eingelegt (Az. I R 39/12).

Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 3 | ID 35973640