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· Fachbeitrag · Unfallversicherung

Steuerliche Beurteilung von Leistungen der Unfallversicherung

| Wird durch einen Versicherungsvertrag das Risiko einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit eines Selbstständigen versichert, darf er die laufenden Prämienzahlungen in der Regel nicht als Betriebsausgaben absetzen. Umgekehrt gehören aber auch Leistungen des Versicherers bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen. Das hat der BFH klargestellt. |

 

Im Urteilsfall war ein freiberuflicher Planer für energietechnische Anlagen aller Art durch einen Gruppenunfallversicherungsvertrag gegen das Risiko einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit versichert. Er erlitt einen Unfall im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Ehefrau. Mit dem Unfall hat sich ein „privates“ Lebensrisiko realisiert. Daher ist die Versicherungsleistung nicht als Betriebseinnahme des Planungsbüros zu versteuern. Aus der Tatsache, dass der Mann fälschlicherweise die auf ihn entfallenden anteiligen Versicherungsprämien in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt hatte, folgt nicht, dass die Versicherung automatisch zum steuerlichen Betriebsvermögen gehört, so der BFH. Ein anteiliger Betriebsausgabenabzug der Versicherungsprämien käme aber in Frage, wenn auch betriebliche Risiken wie Berufskrankheiten oder Arbeitsunfälle im Betrieb mitversichert wären. Ob das im Urteilsfall so war, muss jetzt nochmals geprüft werden. Dann dürfte der Planer zumindest einen Teil der Prämien als Betriebsausgaben berücksichtigen (BFH, Urteil vom 15.11.2011, Az. VIII R 34/09; Abruf-Nr. 121033).

 

Weiterführender Hinweis

  • Checkliste „Steuerliche Auswirkungen der wichtigsten Personen- und Sachversicherungen“ in wvv.iww.de unter dem Reiter Downloads in der Rubrik Checklisten unter dem Stichwort Versicherungen
Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 2 | ID 32748330