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· Nachricht · Rechtsschutzversicherung

Reichweite der Ausschlussklausel in Rechtsschutzversicherung

| Die in einer Rechtsschutzversicherung enthaltene Ausschlussklausel für „Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung“ erfasst auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG alter Fassung. Das hat der BGH zum § 3 Abs. 2 Buchst. g ARB entschieden. |

 

Der Versicherungsnehmer (VN) nahm seinen Rechtsschutzversicherer auf Gewährung von Rechtsschutz für eine Auseinandersetzung mit seinem Lebensversicherer in Anspruch. Es ging um die Rückzahlung von Versicherungsprämien. Er hatte den Widerspruch erklärt und von seinem Lebensversicherer die Erstattung der eingezahlten Prämien nebst Nutzungen verlangt. Das hatte der Lebensversicherer zurückgewiesen. Der VN hatte daraufhin den Rechtsschutzversicherer um Deckungsschutz für die erstinstanzliche Geltendmachung des Anspruchs und die vorgerichtliche Auseinandersetzung gebeten. Der hatte das abgelehnt. Zu Recht, so nun der BGH. Der Deckungsschutz ist nach § 3 Abs. 2 Buchst. g ARB ausgeschlossen. Dies ergibt die Auslegung der Klausel (BGH, Urteil vom 10.04.2019, Az. IV ZR 59/18, Abruf-Nr. 209014).

Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 4 | ID 45944019