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· Fachbeitrag · Lebensversicherung

Bezugsberechtigung einer LV bei Sicherheitsabtretung

| Tritt ein Versicherungsnehmer seine LV-Ansprüche zur Darlehenssicherung an einen Kreditgeber (hier Bank) ab, so wird durch die Abtretungsvereinbarung im Regelfall das (widerrufliche) Bezugsrecht nur für die Dauer der Abtretung und nur in Höhe der besicherten Ansprüche auflösend bedingt widerrufen. Das hat der BGH entschieden. |

 

Übersteigt die Versicherungsleistung die besicherten Ansprüche oder gibt die Bank die abgetretenen LV-Ansprüche wieder frei, so lebt das ursprüngliche Bezugsrecht wieder auf. Die Versicherungsleistung steht dann dem ursprünglichen Bezugsberechtigten zu. Das gilt nach Ansicht des BGH auch, wenn im Todesfall des Versicherungsnehmers (der auch versicherte Person ist) die Abtretung noch bestand und danach die Bank aufgrund anderer Sicherheiten die LV-Ansprüche freigibt. Durch die Rückübertragung der LV-Ansprüche nach Eintritt des Leistungsfalls lebt das ursprüngliche Bezugsrecht wieder auf und steht nicht der Erbengemeinschaft des Versicherungsnehmers zu (BGH, Urteil vom 18.1.2012, Az. IV ZR 196/10; Abruf-Nr. 120572).

Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 2 | ID 32376210