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· Fachbeitrag · Krankenversicherung

Einstweilige Verfügung gegen Versicherer?

| Ist ein Versicherungsnehmer dringend auf die Kostenzusage des Versicherers angewiesen, weil schwerwiegende Nachteile und Schäden für seine Gesundheit drohen, und weigert sich der Versicherer, eine solche zu erteilen, kann der Versicherungsnehmer eine einstweilige Verfügung gegen den Versicherer erwirken. Ein Versicherungsnehmer hat dies vor dem OLG Hamm erfolgreich vorgemacht. |

 

Das OLG hat dabei betont, dass eine Heilbehandlung nicht nur die Heilung oder Linderung einer Krankheit ist, sondern auch die, die die Verschlimmerung einer Krankheit verhindern soll. Im Urteilsfall war eine Überwachung eines Mannes rund um die Uhr erforderlich, um die Vitalfunktionen zu erhalten (Absaugen von Schleim, um ein Ersticken an einer chronischen Bronchitis zu verhindern). Das hat das OLG für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung gehalten. Es ließ auch den Einwand des Versicherers nicht gelten, dass die durch eine Schwester und nicht durch einen Arzt erfolgte Überwachung nicht vom Krankenversicherungsvertrag gedeckt sei. Eine Formularklausel, die nichtärztliche Leistungen, die zur Erhaltung der Vitalfunktionen des Versicherungsnehmers erforderlich sind, ausgrenzt, gefährdet den Vertragszweck und ist unwirksam (OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2011, Az. 20 W 29/11; Abruf-Nr. 120648).

 

PRAXISHINWEIS | Versicherungsnehmer, die eine einstweilige Verfügung gegen den Versicherer durchsetzen wollen, müssen den Grund und den Anspruch glaubhaft machen. Sie müssen also einen Grund vortragen, warum sie vorab eine Entscheidung über die Kosten brauchen, etwa dass sie die Kosten nicht tragen können. Und sie müssen vortragen, woraus sie ihren Anspruch herleiten.

Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 2 | ID 32170410