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· Nachricht · Betriebsschließungsversicherung

Keine Leistung für Kita mit Notbetreuung

| Eine Kindertagesstätte (Kita) kann keine Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung beanspruchen, wenn sie aufgrund der Notbetreuung nicht vollständig geschlossen war. Das hat das LG München I im Rechtsstreit einer Kita gegen einen Versicherer entschieden. |

 

Das LG München I hat die Klage der Kita abgewiesen. Denn die Kita war nur bezüglich des regulären Betriebs geschlossen. Sie hielt aber gleichzeitig eine Notbetreuung aufrecht. Damit war sie nicht vollständig geschlossen. Das jedoch setzen die einschlägigen Versicherungsbedingungen für den Eintritt des Versicherungsfalls voraus (LG München I, Urteil vom 17.09.2020, Az. 12 O 7208/20, Abruf-Nr. 217902, nicht rechtskräftig).

 

Wichtig | Am LG München I sind inzwischen in dem Verfahrenskomplex Betriebsschließungsversicherung 72 Klagen eingegangen.

 

Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 17.09.2020

Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 2 | ID 46867059