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· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung

Anzeigeobliegenheit beim Antrag auf BUV und spontane Offenbarungspflicht

von RAin Almuth Arendt-Boellert und RAin Katrin Link, beide Fachanwälte für Versicherungsrecht, Laux Rechtsanwälte PartGmbB, Berlin

| Welche Folgen hat es, wenn der Versicherer im Antrag einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) Gesundheitsfragen stellt und eine missverständliche Gesundheitserklärung einfordert? Damit hat sich das OLG Karlsruhe befasst. WVV stellt das Urteil vor und erläutert Ihnen, welche Schlüsse Sie als Vermittler daraus für das Antragsverfahren bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung ziehen sollten. |

BUV für Orthopädietechniker mit Multipler Sklerose

Der an Multiple Sklerose (MS) erkrankte Versicherungsnehmer (VN) schloss 2010 eine BUV mit einer Monatsrente in Höhe von 1.000 Euro ab. Statt der üblichen Gesundheitsfragen enthielt das Antragsformular unter der Überschrift „Bei Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrenten bis 12.000 Euro“ folgende Erklärung:

 

  • Erklärung im Antragsformular

„Ich erkläre, dass bei mir bis zum heutigen Tage weder ein Tumorleiden (Krebs), eine HIV-Infektion (positiver AIDS-Test), noch eine psychische Erkrankung oder ein Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) diagnostiziert oder behandelt wurde. Ich bin nicht pflegebedürftig.“

 

Und weiter heiß es: „Ich bin fähig, in vollem Umfang meiner Berufstätigkeit nachzugehen.“