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· Fachbeitrag · Provisionsvorschüsse

Gesellschaft muss Provisionsrückforderung trotz separaten Darlehensvertrags beweisen

von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth und Kollegen, München

| Gesellschaften sind erfinderisch, wenn es um die vertragliche Gestaltung von Provisionsvorschüssen und deren Rückforderung vom Vertreter geht. Doch nicht jede Gestaltung hält vor Gericht. Aktuell zeigt das ein Fall, bei dem eine Gesellschaft zusätzlich zum Vertriebsvertrag einen Darlehensvertrag über die Vorschüsse abgeschlossen hatte und trotzdem mit ihrer Rückforderung von Provisionsvorschüssen vor dem LG Ingolstadt baden ging. |

Darlehensvertrag zusätzlich zum Vertriebsvertrag

Der zugrunde liegende Fall enthält eine in der Praxis immer häufiger anzutreffende Gestaltung: Nicht nur im Handelsvertretervertrag war geregelt, dass der Vertreter über einen gewissen Zeitraum einen Vorschuss erhalten solle, der mit den Provisionseinnahmen verrechnet wird. Zeitgleich war auch ein separater Darlehensvertrag geschlossen worden, der aber im Wesentlichen den Inhalt der Provisionsvorschussregelung im Handelsvertretervertrag wiederholte.

Gesellschaft möchte Beweislastregeln für Darlehensvertrag anwenden

Die Vertriebsgesellschaft hat diesen zusätzlichen Darlehensvertrag aus gutem Grund abgeschlossen. Denn grundsätzlich ist es so, dass der Darlehensgeber nur die Auszahlung des Darlehensbetrags in einem gerichtlichen Verfahren darlegen und beweisen muss und den Darlehensnehmer die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens trifft.