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· Fachbeitrag · Provisionsrückforderung

Hohe Anforderungen an Rückbelastung von Provisionen: Vertreter wehrt sich erfolgreich

von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Rechtsanwälte Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth und Kollegen, München

| Die Rückbelastung von Provisionen bei Störungen der vermittelten Versicherungsverträge ist ein „Dauerbrenner“. Aktuell hat das OLG Stuttgart die Rechte der Vertreter gestärkt. |

Streit um Buchauszug und Provisionsrückforderungen

Gegenstand war eine Klage eines Bausparkassenvertreters gegen die Bausparkasse auf Erteilung eines Buchauszugs. Die Bausparkasse hat Widerklage auf Rückzahlung erheblicher Provisionsrückforderungsansprüche erhoben. Das Landgericht hatte der Buchauszugsklage des Vertreters stattgegeben und die Widerklage der Bausparkasse abgewiesen. Dagegen ging die Bausparkasse in Berufung zum OLG Stuttgart. Dieses hat in der mündlichen Verhandlung wichtige Klarstellungen zur rechtlichen Einschätzung gegeben (OLG Stuttgart, Protokoll vom 28.05.2019, Az. 10 U 22/19, Abruf-Nr. 209438).

Anspruch auf den Buchauszug besteht noch

Zunächst stellt das OLG klar, dass die Berufung der Bausparkasse gegen die Buchauszugsklage wohl keinen Erfolg haben wird. Der Vertreter habe Anspruch auf einen Buchauszug. Insbesondere sei der Anspruch nicht verjährt. Denn die Verjährungsverkürzungsklausel auf 13 Monate, so wie sie die Bausparkasse im Vertretervertrag verwendet, dürfte unwirksam sein.