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· Fachbeitrag · Provision

Anfechtung des Versicherungsvertrags und Provisionsforderung

| Ein Leser fragt, ob der Versicherer die Provision vom Vertreter in folgendem Fall zurückfordern darf. Im Antrag hatte der Kunde Frühjahrsmüdigkeit angegeben, jetzt hat der Kunde Burnout. Der Versicherer hat den Vertrag angefochten, er stützt seine Anfechtung auf arglistige Täuschung. Er wirft dem Vertreter vor, er hätte aufgrund der Indizien bereits an Burnout denken müssen. Zu Recht? Wir haben Rechtsanwalt Bernd Schleicher von der Kanzlei Heinicke, Eggebrecht und Kollegen gefragt. |

 

DIE ANTWORT | Bei Widerruf des Vertrags innerhalb der Widerrufsfrist entfällt die Provision (BGH, Urteil vom 28.1.2004, Az: IV ZR 58/03; Abruf-Nr. 040853). Bei der Anfechtung (und der daraus folgenden Unwirksamkeit des Vertrags) dürfte nichts anderes gelten. Aber das setzt natürlich voraus, dass die Anfechtung auch wirksam ist. Dafür dürfte im geschilderten Fall kaum etwas sprechen, weil kein Anfechtungsgrund ersichtlich ist. Der Versicherer hatte bereits durch die Angabe der Frühjahrsmüdigkeit im Antrag Kenntnis. Somit kann er sich nicht auf eine arglistige Täuschung berufen.

 

PRAXISHINWEIS | Machen Sie dem Versicherer klar, dass Sie keinen Anfechtungsgrund sehen und dass Sie eine Anfechtung des Versicherungsvertrags auch nicht akzeptieren wollen. Bestehen Sie weiter auf Ihrer Provision. Will der Versicherer die Provision trotzdem zurückhaben, lassen Sie es auf einen Provisionsrückforderungsprozess ankommen. Der Versicherer muss dann nachweisen, dass die Anfechtung rechtens war.

 
Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 1 | ID 29897990