Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

01.02.2005 | Werbungskosten

Checkliste Werbungskosten von A bis Z bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

von Diplom-Finanzwirt Hermann Kahlen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Senden/Westfalen

Seit der Sparerfreibetrag für Ledige auf 1.370 Euro und für zusammen veranlagte Ehegatten auf 2.740 Euro gesenkt worden ist, müssen immer mehr Anleger Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf Kapitalerträge zahlen. Es lohnt sich daher, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen alle Werbungskosten zu kennen und Steuer mindernd anzusetzen.

Unser Tipp: In der folgenden Checkliste finden Sie alle von A bis Z. Gehen Sie die Liste im Einzelnen durch, damit Sie keinen Posten vergessen.

Checkliste Werbungskosten von A bis Z
Art der Aufwendungen Belege bzw. Verweise
Abschlussgebühren für Bausparvertrag: Abschlussgebühren können Werbungskosten (WK) sein. Voraussetzung: Der Vertragsschluss steht nicht im engen Zusammenhang mit dem Bau einer Immobilie. BFH, Urteil vom 22.4.1999, Az: VIII R 45/85; Abruf-Nr.  96424
Aktionärsverein: Beiträge zu einer Vereinigung, die sich die Wahrung der Aktionärsinteressen zum Ziel gesetzt hat (zum Beispiel "Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz"), sind WK. Informationen unter
www.dsw-info.de
Anlageberater-Honorar: Das Honorar eines Anlagebera-ters, der zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalver-mögen engagiert wurde, ist als WK abzugsfähig.  
Argentinien-Anleihen: Verluste aus der Veräußerung von Argentinien-Anleihen sind keine negativen Kapital-einkünfte und keine WK. FG Berlin, Urteil vom 22.4.2002, Az: 1 K 1100/03; Abruf-Nr.  042452 ; Revision beim BFH: Az: VIII R 48/04
Ausländische Quellensteuer: Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer nur, wenn auf die ausländischen Einkünfte rechnerisch deut-sche Einkommensteuer entfällt. In diesen Fällen Berück-sichtigung der ausländischen Quellensteuer als WK. FG Köln, Urteil vom 11.7.2002, Az: 7 K 8572/98; Abruf-Nr.  042830
Bankspesen: Fallen Bankspesen für die Verwaltung von Wertpapieren an, sind diese Spesen als WK abzugsfä-hig. Spesen für die Anschaffung von Wertpapieren sind nicht abzugsfähig. BFH, Urteil vom 22.4.1999, Az: VIII B 81/98; Abruf-Nr.  99776
Bausparvertrag Siehe "Abschlussgebühren für Bausparvertrag"
Beratungskosten: Werden Ertrag bringende Wertpapiere angeschafft, sind die darauf entfallenden Beratungskosten (Rechtsanwalt, Steuerberater) WK.  
Börsen- oder Steuerinformationsdienste: Aufwendungen für Börsen-informationsdienste (wie "Börse Online") sind als WK abzugsfähig. Kosten für Steuerinformationsdienste (wie "WISO-SteuerBrief", "Fuchs-Briefe") können als WK oder Sonderausgaben (Steuerberatungskosten) geltend gemacht werden. Siehe "Fachzeitschriften" und "Steuerberatungskosten"
Damnum/Disagio: Wenn bei Auszahlung eines Darle-hens, das zum vollen Nennbetrag zurückzuzahlen ist, ein Abschlag einbehalten wird, so hat dieser Abschlag zinsähnlichen Charakter, ist somit als WK abzugsfähig. BFH, Urteil vom 8.6.1994,
Az: X R 26/92; Abruf-Nr.  95067
Darlehensvermittlungsgebühr: Eine Darlehensvermitt-lungsgebühr ist nicht als WK abzugsfähig. BFH, Urteil vom 20.6.2000,
Az: VIII R 37/99; Abruf-Nr.  042691
Depotgebühren: Depotgebühren im Zusammenhang mit der Verwaltung von Kapitalvermögen sind WK. Das gilt auch dann, wenn die im Depot lagernden Papiere nicht nur steuerpflichtige Erträge, sondern auch steuerfreie Vermögensvorteile erbringen. BFH, Urteil vom 4.5.1993,
Az: VIII R 7/91; Abruf-Nr.  042692
Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz Siehe "Aktionärsverein"
Diebstahlversicherung: Prämien für die Versicherung Ertrag bringender Wertpapiere sind als WK abziehbar.  
Fachbücher: Aufwendungen für spezielle Fachliteratur, insbesondere zur Vermögensanlage, sind als WK abzugsfähig. Siehe auch "Fachzeitschriften"
Fachzeitschriften Siehe "Börseninformationsdienste"
  • "Der Spiegel": nicht abzugsfähig
    BFH, Urteil vom 7.9.1989,
    Az: IV R 128/88; Abruf-Nr.  042693
  • "Die Zeit": nicht abzugsfähig
    BFH, Urteil vom 7.9.1989,
    Az: IV R 128/88; Abruf-Nr.  042693
  • "Handelsblatt": umstritten
    Positiv: FG Niedersachsen,
    Urteil vom 9.12.1998, Az: IX 606/97; Abruf-Nr.  99208
  • "Neue Züricher Zeitung": nicht abzugsfähig
    FG Düsseldorf, Urteil vom 17.1.2001, Az: 9 K 5608/00 F;
    Abruf-Nr.  010347
  • Steuerfachliteratur, steuerrechtliches Wörterbuch: WK oder Sonderausgaben (Steuerberatungskosten), wenn Schwerpunkt auf steuerrechtlichen Fragen.
    BFH, Urteil vom 23.5.1989,
    Az: X R 6/85; Abruf-Nr.  042695
    Siehe auch "Steuerberatungskosten"
    Fahrtkosten: Kosten der Fahrt zu einer Hauptversammlung sind WK (0,30 Euro je gefahrenem Kilometer). Fahrtkosten zum Steuerberater sollten als Steuerberatungskosten geltend gemacht werden (0,30 Euro je gefahrenem Kilometer). Aufzeichnungen empfehlenswert! Grenze: FG Saarland,
    Urteil vom 31.5.2001,
    Az: 1 K 114/00; Abruf-Nr.  042831
    Finanzierungskosten: Finanzierungskosten (zum Beispiel bei fremdfinanzierten Kapitalanlagen) sind WK. Voraussetzung: Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht (erwartete "bescheidene" Rendite reicht). BFH, Urteil vom 29.3.1994,
    Az: VIII R 62/92;
    Abruf-Nr.  042696 ; BFH,
    Urteil vom 30.3.1999,
    Az: VIII R 70/96; Abruf-Nr.  042697
    Finanzierungsvermittlungskosten: Finanzierungsvermittlungskosten im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Rente können als WK bei den sonstigen Einkünften abzugsfähig sein. Nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Im Einzelnen strittig. Zum Streitstand: BFH, Urteil vom 30.10.2001, Az: VIII R 29/00; Abruf-Nr.  020009 ; FG Köln, Urteil vom 17.2.2004, Az: 8 K 6831/00; Abruf-Nr.  041739
    Gebühren: Depot-, Transaktionsgebühren und Verwal-tungsgebühren sind abzugsfähig. Siehe "Depotgebühren"
    Geldbeschaffungskosten: Geldbeschaffungskosten sind WK. BFH, Urteil vom 20.6.2000, Az: VIII R 57/98; Abruf-Nr.  001543 Siehe "Finanzierungs-" und "Finanzierungsvermittlungskosten".
    Gesellschafterversammlung: Die Aufwendungen zur Teilnahme an Gesellschafterversammlung können WK sein. Beispielsweise bei typischen stillen Gesellschaftern. Siehe auch "Fahrtkosten", "Übernachtungskosten", "Verpflegungsmehraufwand"
    Kontoführungsgebühren: Wenn spezielle Konten für die Verwaltung von Kapitalvermögen geführt werden, sind die Kontoführungsgebühren als WK abzugsfähig. Aus den Kontoauszügen muss sich ergeben, dass keine anderen Transaktionen über dieses Konto abgewickelt wurden. Beispiel: Das so genannte "Depot-Cash-Konto" bei den Volks- und Raiffeisenbanken. BFH, Urteil vom 4.3.1993, Az: VIII R 7/91, BStBl 1993 II, 832; Abruf-Nr.  042692
    Kurssicherungsaufwendungen für Fremdwährungsdarlehen: Keine WK. FG Berlin, Urteil vom 16.6.2003, Az: 10 K 10609/01; Abruf-Nr.  032178
    Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen: Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen sind nicht abzugsfähig. BFH, Urteil vom 9.11.1993, Az: IX R 81/90; Abruf-Nr.  042698
    Nebenkosten: Nebenkosten, wie die Parkgebühren anlässlich der Teilnahme an einer Hauptversammlung oder Portokosten, sind abzugsfähig. Falls keine Belege vorhanden sind, sollten Anleger sich auf FG Münster berufen, wonach schon für das Jahr 1975 monatlich 10 DM bei einem Arbeitnehmer ohne Beleg anzuerkennen sind. FG Münster, Urteil vom 23.8.1978, Az: VII 1720/77 E; Abruf-Nr.  042699
    Nießbrauch: Bestellungskosten des entgeltlichen Nießbrauchs sind WK, ebenso die Abschreibung auf das Nießbrauchsrecht beim Nießbraucher. Schmidt-Heinicke, EStG, 23. Auflage, §  20 Rn. 230
    Notar: Die Kosten der Inanspruchnahme eines Notars bei Veräußerung einer Kapitalanlage sind keine WK. BFH, Urteil vom 17.4.1997, Az: VIII R 47/95; Abruf-Nr.  98102
    Parkgebühren Siehe "Nebenkosten".
    Pauschbetrag: Bei Einkünften aus Kapitalvermögen können Ledige einen WK-Pauschbetrag von 51 Euro geltend machen, Verheiratete von 102 Euro. Unzulässig, dass ein Ehegatte pauschal 51 Euro geltend macht und der andere Ehegatte WK in tatsächlich nachgewiesener Höhe. Nachgewiesene den Gesamtpauschbetrag übersteigende WK können nur abgezogen werden, wenn die WK beider Ehegatten zusammen höher als 102 Euro sind.  
    Portokosten: Fallen mit der Verwaltung von Kapitalver-mögen Portokosten an, sind diese als WK abzugsfähig. Siehe insoweit auch "Neben-kosten"
    Prozesskosten: Aufwendungen zur gerichtlichen Gel-tendmachung von Kapitalerträgen (Anwaltskosten, Ge-richtskosten) sind WK, wenn die gerichtliche Auseinandersetzung mit der Erzielung von Einnahmen aus Kapi-talvermögen in unmittelbarem Zusammenhang steht. Handelt es sich um ein finanzgerichtliches Verfahren, kommt ein Abzug als Sonderausgaben (Steuerberatungskosten) in Betracht. Siehe auch "Beratungskosten"
    Provisionen: Provisionen im Zusammenhang mit Wert-papiergeschäften können WK sein, wenn der Ertrag der Wertpapiere im Vordergrund steht. Stehen die Provisionen jedoch im Zusammenhang mit Anschaffungsvorgängen, handelt es sich um nicht sofort abzugsfähige Anschaffungskosten.  
    Rechtsanwaltshonorar: Anwaltshonorare, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen stehen, sind WK. BFH, Urteil vom 17.4.1997, Az: VIII R 47/95, BStBl 1998 II, 102; Abruf-Nr.  98102
    Rechtsverfolgungskosten: Rechtsverfolgungskosten sind abzugsfähig, selbst wenn es sich um vergebliche Aufwendungen handelt. Siehe "Rechtsanwaltshonorar"
    Safe/Schließfach: Die Mietgebühren für einen Safe oder ein Schließfach, in dem Ertrag bringende Wertpapiere aufbewahrt werden, sind als WK abzugsfähig. Das gilt nicht, wenn im Safe/Schließfach lediglich Goldmünzen (zum Beispiel Krüger Rand) deponiert sind.  
    Schuldzinsen: Schuldzinsen sind als WK abzugsfähig, wenn Überschusserzielungsabsicht besteht und eine - wenn auch "bescheidene" - Rendite zu erwarten ist. BFH, Urteil vom 30.3.1999, Az: VIII R 70/96; Abruf-Nr.  042697

    Siehe auch "Finanzierungskosten"

    Software Siehe "Wertpapier-Software"
    Sparerfreibetrag Siehe "Pauschbetrag"
    Steuerberatungskosten: Steuerberatungskosten im Zu-sammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen sind als WK abzugsfähig. Es gilt: Bis 520 Euro sind sämtliche Steuerberaterkosten eines Jahres als Sonderausgaben (unbeschränkt) abzugsfähig. Werden 520 Euro überschritten, sind die Kosten aufzuteilen (R 102 EStR). Siehe auch "Fahrtkosten" und "Prozesskosten"
    Stiller Gesellschafter: Wer an einer GmbH als "typisch stiller Gesellschafter" beteiligt ist, kann Verluste, die aus dieser Beteiligung resultieren, als WK geltend machen. Voraussetzung für den WK-Abzug ist, dass der Verlust festgestellt und vom Kapitalkonto abgebucht ist. BFH, Urteil vom 28.5.1997, Az: VIII R 25/96, BStBl 1997 II, 724; Abruf-Nr.  97668
    Stückzinsen: Stückzinsen sind negative Einnahmen aus Kapitalvermögen, keine WK.  
    Transaktionsgebühren: Transaktionsgebühren zum Beispiel bei Umschichtungen von einem Depot in ein anderes sind als WK abzugsfähig. Gleiches gilt bei Umschichtungen innerhalb eines Depots.  
    Übernachtungskosten: Übernachtungskosten anlässlich der Teilnahme an einer Hauptversammlung sind WK. Private Mitveranlassung muss ausgeschlossen sein.  
    Umwidmung von Darlehen/Umschuldung: Schuldzinsen für mit Kredit erworbene Gegenstände können nach Umwidmung des Darlehens WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein. Schuldzinsen für ein mehrfach umgeschuldetes Darlehen sowie für neu aufgenommene Darlehen sind dann nicht als WK abzugsfähig, wenn nicht nachgewiesen wurde, dass die Kreditmittel zur Finanzierung von Kapitalvermögen dienten. BFH, Urteil vom 1.10.1986, Az: VIII R 88/94; Abruf-Nr.  97400

    FG München, Urteil vom 23.7.2002, Az: 13 K 3774/01; Abruf-Nr.  042701

    Veräußerungskosten: Kosten für (fehlgeschlagenen) Versuch, eine Kapitalanlage zu veräußern, keine WK. BFH, Urteil vom 17.4.1997, Az: VIII R 47/95; Abruf-Nr.  042702
    Verfahrensauslagen: In (finanzgerichtlichen) Verfahren entstehende Anwalts- und Gerichtskosten um die (steuerliche) Behandlung oder Erzielung von Kapitaleinkünften sind WK.  
    Verluste: Verluste im Bereich des steuerlichen Privatvermögens sind grundsätzlich nicht steuerlich geltend zu machen. Siehe aber "Stiller Gesellschafter"
    Vermittlungskosten Siehe"Finanzierungs-
    vermittlungskosten"
    Vermögensverwaltungsgebühr: Die Vermögensverwaltungsgebühr ist abzugsfähig als WK, selbst wenn nicht nur steuerfreie, sondern auch steuerfreie Vermögenszuwächse erzielt werden. BFH, Urteil vom 4.5.1993, Az: VIII R 7/91; Abruf-Nr.  042692
    Verpflegungsmehraufwand: Mehraufwand für Verpflegung im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen sind WK (zum Beispiel Fahrt zu einer Hauptversammlung). Abzugsfähig sind folgende Pauschalen:
  • Abwesenheit über 8 Stunden: 6 Euro
  • Abwesenheit über 14 Stunden: 12 Euro
  • Abwesenheit über 24 Stunden: 24 Euro
     
    Versicherungen: Prämie zu Diebstahlsversicherung, die Wertpapier absichert, ist WK, aber nicht Versiche--rungen gegen Kursverluste oder Rechtsschutzversicherungen. Schmidt-Heinicke, EStG, §  23 EStG, §  20 Rn. 240
    Verwaltungskosten: Wenn Anleger ihr Kapitalvermögen durch Vermögensverwalter, Anlageberater, Banken oder sonstige Personen verwalten lassen, ist das an den Verwalter gezahlte Entgelt Teil der WK. Das gilt selbst, wenn sie neben steuerpflichtigen Einkünften auch steuerfreie Einkünfte erzielen. BFH, Urteil vom 4.5.1993, Az: VIII R 89/90; Abruf-Nr.  042703 ; OFD Düsseldorf, Verfügung vom 28.10.2004, Az: - S 2210 A - St 212 [D], S 2210 - 10 - St 222 [K]
    Werbungskosten-Pauschale Siehe "Pauschbetrag"
    Wertpapier-Pensionsgeschäfte: Zahlungen, die der Pensionsnehmer wegen der Überlassung der Wertpapiere an den Pensionsgeber zu leisten hat, sind beim Zahlenden WK. NWB Fach 3c, 5231
    Wertpapier-Software: Die Kosten spezieller Software zur Verwaltung von Kapitalvermögen sind WK. Zahlt der Anleger für die jeweilige Software weniger als 410 Euro (inklusive Umsatzsteuer), sind die Aufwendungen im Jahr der Zahlung in voller Höhe WK, bei höheren Kosten ist eine Verteilung auf die Nutzungsdauer (in der Regel drei Jahre) vorzunehmen.  
    Wertverlust von Darlehensforderungen: Der Wertverlust von Darlehensforderungen stellt keine WK dar. BFH, Urteil vom 7.7.1992, Az: VIII R 24/90; Abruf-Nr.  042704
    Zeitschriften Siehe "Fachzeitschriften"
    Tipps für die Praxis

    Für jeden Aufwandsposten ist ein schriftlicher Beleg erforderlich. Notfalls genügen eigene - auch handschriftliche - Aufzeichnungen, wie zum Beispiel für Fahrtkosten oder Verpflegungsmehraufwendungen.

    Wenn sowohl voll der Einkommensteuer als auch dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Einnahmen vorliegen und die Werbungskosten nicht unmittelbar zugeordnet werden können, sind diese aufzuteilen.

    Unser Tipp: Lassen sich Werbungskosten nicht unmittelbar zuordnen und betragen sie im Kalenderjahr nicht mehr als 500 Euro bzw. 1.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten, folgt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen der Aufteilung des Anlegers (BMF, Schreiben vom 12.6.2002, Az: IV C 1 - S 2252 - 184/02; Abruf-Nr.  020873 ).

    Erstmalig für das Jahr 2004 bekommen Anleger von ihrer Bank eine "Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte". Auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Konto-/Depotführung werden bescheinigt (BMF, Schreiben vom 31.8.2004, Az: IV C 1 - S 2401 - 19/04, IV C 3 - S 2256 - 206/04; Abruf-Nr.  042832 ). Dies sind Depotgebühren, Kosten der Erträgnisaufstellung, Beratungsgebühren, Entgelte für Verwaltungsdienstleistungen.