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01.05.2006 | Wenn das Darlehen mit einer LV-Police gesichert wird

So vermeiden Kunden die Steuerpflicht

Übersteigen die vor 2005 abgeschlossenen und zur Darlehenssicherung verwendeten Lebensversicherungsansprüche die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungskosten einer Miet-Immobilie, liegt eine steuerschädliche Verwendung vor. Folge: Die Sparanteilszinsen sind voll steuerpflichtig, so der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 12.10.2005, Az: VIII R 19/04; Abruf-Nr.  060686 ).

Die Entscheidung des BFH

Vater und Sohn kauften im Jahr 1995 zwei anschließend vermietete Eigentumswohnungen für insgesamt 296.617 DM. Finanziert wurde der Kaufpreis durch ein Darlehen von 316.000 DM. Von diesem wurden nach Abzug der Finanzierungskosten von 18.170 DM (Disagio, Zinsbegrenzungsprämie, Bearbeitungskosten) 297.830 DM ausgezahlt. Der Vater trat 297.830 DM aus seinen LV-Ansprüchen an die Bank ab. Ein paar Monate nach dem Kauf überwies der Verkäufer an Vater und Sohn jeweils 4.000 Euro zurück. Die beiden Käufer reduzierten zwar danach die Anschaffungskosten und damit auch die Bemessungsgrundlage für die AfA. Allerdings machten sie die Darlehenszinsen in voller Höhe als Werbungskosten geltend.

Nun passierte dem Vater als Versicherungsnehmer der Finanzierungs-LV ein Fehler, der ihn die Steuerfreiheit der Sparanteilszinsen kostete (§  20 Absatz 1 Nummer 6 Einkommensteuergesetz [EStG]). Er verstieß gegen §  10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a EStG: Trotz der Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises wurde die Abtretung nicht auf die niedrigeren Anschaffungskosten vermindert. Indem die Darlehenszinsen trotz Kaufpreisminderung in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht wurden, gab der Vater zu erkennen, dass das Darlehen in Höhe der Kaufpreisminderung für andere, scheinbar nicht begünstigte Zwecke verwendet wird.

Wichtig: Die Ansprüche aus einer steuerbegünstigten LV dürfen nur in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgetreten werden. Ein geringfügiges Überschreiten (bis maximal 5.000 DM, bzw. 2.556 Euro) betrachtet der Gesetzgeber als unschädlich. Das Darlehen selbst darf zwar höher sein; aber auch nur um die Summe der bei der erstmaligen Finanzierung entstandenen banküblichen, einmaligen Finanzierungskosten (wie angemessenes Disagio, Bereitstellungszinsen, Teilvalutierungszuschläge).

Unser Tipp: Treten im Laufe der Darlehenslaufzeit Kaufpreisminderungen ein oder wird ein begünstigtes Wirtschaftsgut ganz oder teilweise veräußert, sind die besicherten Ansprüche aus der LV entsprechend zu reduzieren, und zwar innerhalb von drei Monaten nach der Verringerung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 15.6.2000, Az. IV C 4 -S 2221-86/00, Textziffer 21 und 22, BStBl I 2000, 1118).

Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 18 | ID 97535