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29.10.2009 | VVW-Anspruch mindert Ausgleichsanspruch

OLG München hält Anrechnung des Barwerts auf Ausgleichsanspruch für rechtens

Der vom Versicherer überwiegend finanzierte Barwert der Altersversorgung kann auf den Ausgleichsanspruch im Rahmen der Billigkeit angerechnet werden, entschied das Oberlandesgericht München.  

 

Der zugrunde liegende Fall

Ein Versicherungsvertreter hatte seine 34-jährige Tätigkeit für die Allianz nach Erreichung des 65. Lebensjahrs beendet. Errechnet wurde ein Ausgleichsanspruch nach den „Grundsätzen“ in Höhe von gut 300.000 Euro. Weil der Vertreter nach Beginn seiner Tätigkeit für die Allianz eine Versorgungszusage des Vertreterversorgungswerks (VVW) erhalten hatte, ermittelte die Allianz allerdings einen Rentenbarwert dieser Altersvorsorge in Höhe von gut 532.000 Euro und rechnete diesen Betrag voll auf den Ausgleichsanspruch an.  

 

Der Vertreter verklagte die Allianz auf Zahlung des vollen Ausgleichs. Das Landgericht (LG) München I sprach ihm diesen Anspruch zu. Begründung: Barabfindung und Barwert der Rente seien grundverschieden. Der Ausgleichsanspruch sei multifunktional, die Altersversorgung dagegen monofunktional (Ausgabe 3/2009, Seite 5).  

 

Die Entscheidung

Das OLG hat die Klage des Vertreters abgewiesen: Es bestünden keine überzeugenden Gründe, von der ständigen Rechtsprechung der „funktionellen Verwandtschaft“ zwischen Altersversorgung und Ausgleichsanspruch abzurücken. Sinn und Zweck der unmittelbar nach Ausscheiden dem Vertreter gewährten Altersversorgung sei die finanzielle Absicherung seines Lebensunterhalts. Diesem Zweck diene auch der Ausgleichsanspruch. Der Begriff der „funktionellen Verwandtschaft“ setze keine Identität oder Deckungsgleichheit der Ansprüche voraus. Die gleichartige Zielrichtung reiche aus (Urteil vom 5.8.2009, Az: 7 U 2055/09; Abruf-Nr. 093410, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt).