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22.02.2008 | Vorbereitung und Kontaktanbahnung

So gestalten Sie eine rechtssichere Vereinbarung mit einem Tippgeber

Tippgeber sind aus der Versicherungsvermittlung nicht mehr wegzudenken. Seit Inkrafttreten des neuen Versicherungsvermittlerrechts hat deren Tätigkeit an Bedeutung gewonnen. So mancher ehemals nebenberufliche Vermittler, der die gewerberechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, fungiert heute als Tippgeber.  

 

Häufigste Frage aus der Vermittlerschaft: Wie kann ich eine rechtssichere Vereinbarung mit einem Tippgeber treffen?  

Wie weit geht die Tippgeber-Tätigkeit?

So viel vorweg: Die Tätigkeit des Tippgebers ist keine „Versicherungsvermittlung“ im Sinne des § 34d Gewerbeordnung, weil sie nicht auf den Abschluss von Versicherungsverträgen gerichtet ist. Sie ist vielmehr darauf beschränkt,  

  • Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen (sogenannte Namhaftmacher) oder
  • Kontakte zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvertreter oder Versicherungsunternehmen herzustellen (sogenannte Kontaktgeber).

 

Vom Tippgeber erwartet ein Interessent auch keine sachkundige Beratung. Diese darf bzw. muss erst der eigentliche Versicherungsvertreter erbringen, was auch durch die Dokumentationspflicht im neuen § 42c Versicherungsvertragsgesetz sichergestellt wird.  

Tippgeber-Provision und Einkommensteuer