Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

23.04.2009 | Verweigerte Vertragsanpassung

Versicherer ist nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertreters berechtigt

von Rechtsanwältin Michaela Ferling, München

Die Novellierung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) hatte ein Versicherer zum Anlass nehmen wollen, die dem Vertretungsvertrag zugrunde liegenden AVB und die Einheitstafel zu ändern. Als sich der Vertreter weigerte, die Einverständniserklärung zu unterzeichnen, kündigte ihm der Versicherer fristlos. Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Hamburg war die außerordentliche Kündigung aber unbegründet. Die Entscheidung stärkt abermals die Rechte der Vertreter.  

Der zugrunde liegende Fall

Dem Vertretungsvertrag lagen die AVB und die Provisionsbestimmungen (Einheitstafel) zugrunde. Unter anderem regelten die AVB, dass  

  • für das Vertragsverhältnis nur die schriftlichen Vereinbarungen gelten,
  • der Versicherer bei Änderungen gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen berechtigt ist, die Bewertung/Provisionssätze anzupassen,
  • der Grundsatz „Die Provision teilt das Schicksal der Prämie“ gilt und
  • Stornohaftungszeiten für die jeweiligen Sparten gelten.

 

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 teilte der Versicherer dem Vertreter mit, dass sich aus Anlass der Novellierung des VVG zum 1. Januar 2008 eine Änderung der AVB und der Einheitstafel ergeben würden. Der Versicherer übersandte die neuen AVB und die Einheitstafel, die Bestandteil des Vertrags werden sollten, und bat den Vertreter um Rücksendung der unterzeichneten Einverständniserklärung. Die Änderungen sahen im Wesentlichen die Verlängerung der Stornohaftungszeiten von bisher 36 auf 60 Monate im Bereich Leben und Unfall mit Beitragsrückgewähr vor.  

 

Weigerung des Vertreters und die Folgen

Der Vertreter lehnte die (einvernehmliche) Vertragsänderung ab. Daraufhin kündigte der Versicherer den Vertrag fristlos. Nachdem eine einvernehmliche Einigung nicht erzielt werden konnte, kündigte der Vertreter seinerseits außerordentlich und machte Schadenersatzansprüche wegen entgangener Provisionen und Ausgleichsansprüche geltend. In der Folgezeit spezifizierte er diese: